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| Arbeitszimmer, Steuerabzug | ||
Arbeitszimmer dienen vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltender Arbeiten. Zentrales Möbelstück ist der Schreibtisch. Dann gelten die Abzugsbeschränkungen von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Die Beschränkung beim Steuerabzug greift auch, wenn Sie zusätzlich einen häuslichen Raum als Archiv nutzen. Die Beschränkung gilt aber nicht für Räume, die anderen beruflichen oder betrieblichen Zwecken dienen. Sei es beispielsweise als Werkstatt, Warenlager, Praxis oder auch Therapieraum. Die Begründung: Das entspricht nicht dem Typus häuslicher Arbeitszimmer. Die Aufwendungen dafür sind abzugsfähig. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 39/2008 Dr. Erhard Liemen Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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