Arbeitszimmer, Steuerabzug


Suchbegriffe: Arbeitszimmer, Steuerabzug

Wenn Sie häusliche Zimmer nicht als Büro nutzen, spielt das Abzugsverbot keine Rolle
Das ist wichtig in Fällen, in denen das Finanzamt solche Räume als häusliche Arbeitszimmer einstufen will. Und deshalb beispielsweise den Steuerabzug der Raumkosten insgesamt ablehnen will. Wissen sollten Sie:

Arbeitszimmer dienen vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltender Arbeiten. Zentrales Möbelstück ist der Schreibtisch. Dann gelten die Abzugsbeschränkungen von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Die Beschränkung beim Steuerabzug greift auch, wenn Sie zusätzlich einen häuslichen Raum als Archiv nutzen.

Die Beschränkung gilt aber nicht für Räume, die anderen beruflichen oder betrieblichen Zwecken dienen. Sei es beispielsweise als Werkstatt, Warenlager, Praxis oder auch Therapieraum. Die Begründung: Das entspricht nicht dem Typus häuslicher Arbeitszimmer. Die Aufwendungen dafür sind abzugsfähig. 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 39/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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