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| Arbeitszimmer Privathaus | ||
Denn: Was kein Arbeitszimmer ist, darf steuerlich auch nicht so behandelt werden (Az. VI R 15/07). Es genügt, dass Sie eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung der Räumlichkeiten in Ihrem Privathaus nachweisen. Die Einschränkungen für Arbeitszimmer gelten dann nicht. Der Werbungskostenabzug ist unbegrenzt. Eine private Nutzung darf das Finanzamt nicht einfach unterstellen. Es trägt dafür die Feststellungslast. Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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