Ausland, Versicherungen

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Ansprüche gegen Versicherungen im Ausland können Sie am eigenen Wohnsitz einklagen
So jetzt der Bundesgerichtshof. Ein Deutscher hatte in den Niederlanden einen Verkehrsunfall erlitten.   Er verklagte die Versicherung auf Schadenersatz in Deutschland. Die Niederländer bestritten die Zuständigkeit. Der BGH gab dem Kläger unter Verweis auf die EU-Verordnung Nr. 44/2001 Recht (Az. VI ZR 200/05). Diese gewähre der schwächeren Partei einen günstigeren Schutz als allgemeine Zuständigkeitsregeln. Folge:

Es genügt, wenn Sie einen Direktanspruch gegen eine Versicherung mit Sitz im EU-Ausland haben. Sie brauchen sich dann nicht im Ausland herumzuschlagen, sondern können zu Hause klagen.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 26/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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