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Wie Sie den Kindergeldanspruch retten können, wenn Ihr Kind außerhalb der EU studiert
Ein Fall vor dem Finanzgericht München: Das Kind hatte sich für ein Studium in Russland entschieden. Sein Zimmer im elterlichen Haushalt hatte es jedoch beibehalten und nicht nur zu Besuchszwecken genutzt. Denn während der Semesterferien in Russland musste das Kind das dortige Studentenwohnheim verlassen. In solchen Zeiten wohnte es dann regelmäßig bei den Eltern.
Die Weiternutzung der Wohnung – wenn auch in größeren Abständen – erhält den Kindergeldanspruch. Auf dieses rechtskräftige Urteil sollten sich Betroffene in vergleichbaren Fällen berufen (Az. 10 K 3104/07).
Wenn Kinder Freiwilligendienste im Ausland leisten, wird § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG entscheidend. Nur wenn der jeweilige Dienst darin ausdrücklich aufgeführt ist, gibt es laut Bundesfinanzhof Kindergeld. Im Fall „Aktion Sühnezeichen Friedensdienste“ sind zwei Klagen gescheitert (Az. III R 33/07, III R 64/07).
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 37/2009)
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
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