Autounfall, Leihwagen, Versicherung

Nach einem Autounfall dürfen Sie als Geschädigter keinen überteuerten Leihwagen nehmen
Auch dann nicht, wenn der Autoverleiher für ein günstigeres Angebot Vorkasse oder Kaution verlangt. So der Bundesgerichtshof. Im Urteilsfall war der Geschädigte auf günstigere Angebote hingewiesen worden. Hätte er sich dafür entschieden, wäre jedoch eine Vorleistung zu erbringen gewesen. Die wollte er aber vermeiden. Daher wählte er einen erheblich teureren Tarif, bei dem er kein Geld vorzustrecken brauchte.

Die gegnerische Versicherung muss hier die Kosten für den Leihwagen nicht voll tragen, so der BGH (Az. VI ZR 36/06). Unfallgeschädigte seien zwar prinzipiell nicht dazu verpflichtet, nach einem Autounfall finanziell in Vorleistung zu treten, wenn sie einen Leihwagen nehmen wollen. Indes: Hier habe der Geschädigte nach dem Autounfall genug Zeit gehabt, mit der Versicherung eine Vorschusszahlung zu vereinbaren. Die Differenz zwischen dem teureren und dem normalen Tarif muss er daher selbst tragen.

Anders sieht es aus, wenn der Unfallgeschädigte über die unterschiedlichen Tarife für Leihwagen nicht informiert wurde. Bietet der Autoverleiher einen erheblich teureren Ersatzwagen an, trifft ihn eine Aufklärungspflicht. Er muss darauf hinweisen, dass die gegnerische Versicherung den höheren Tarif eventuell nicht voll erstattet.




Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich