Autounfall, Reparatur, Verdienstausfall


Suchbegriffe: Autounfall, Reparatur, Verdienstausfall

Brauchen Sie ein Fahrzeug unbedingt beruflich, sollte nach einem Autounfall die Reparatur sofort erfolgen
Dazu ein Urteil des Landgerichts Gera (Az. 3 O 496/06). Es ging um den Transporter eines Großhändlers. Noch am Tag des Unfalls war der Wagen in die Werkstatt gebracht und dort gleich begutachtet worden. Der Händler ließ ihn aber erst nach der Schadensübernahme durch die gegnerische Versicherung reparieren.  Er selbst hätte dafür Kredit aufnehmen müssen. Die Versicherung erhielt das Gutachten erst nach 14 Tagen.

Zugleich hatte der Händler den Versicherer auf einen großen Verdienstausfall hingewiesen. Vor dem LG forderte er rund 5.000 € für die Wartezeit bis zur Reparaturfreigabe. Doch er bekam nur teilweise Recht. Denn die Reparatur des Wagens hätte sofort nach Begutachtung erfolgen müssen. Die Begründung der Richter:

Wer auf die berufliche Nutzung eines Kfz angewiesen ist, habe einen weiteren Verdienstausfall zu vermeiden. Er dürfe nach einem Autounfall nicht auf die Zustimmung der Versicherung zur Reparatur warten, sondern müsse sofort selbst tätig werden. Dazu gehöre auch, sich um einen Kredit zu bemühen. Dessen Bewilligung hätte ca. fünf Tage gedauert. Nur hierfür und nicht für die gesamten 14 Tage musste die Versicherung hier den Verdienstausfall erstatten.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 28/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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