Steuern 2009 – alles Wichtige auf einen Blick

Steuerpolitik als Wachstumspolitik klingt gut. Bisher ist aber nur die Zahl der Steuervorschriften gewachsen. Angebliche Vereinfachungen wie die Abgeltungsteuer entwickeln sich zu verwaltungstechnischen Ungetümen. Freude an solchen Reformen haben nur die Berliner Finanzbürokraten, die sich so richtig austoben können. Die Veranlagungsbeamten in den Finanzämtern hecheln nur noch hinterher und sind hoffnungslos überlastet.

Die Unternehmensteuerreform ist seit zwei Jahren in Kraft. Dennoch haben nicht alle Ämter die Software. In Nordrhein-Westfalen ist man sogar dazu übergegangen, die Steuererklärungen einfach liegen zu lassen. Ein niedersächsisches Finanzamt hat dazu aufgefordert, gegen seine eigenen Bescheide Einspruch einzulegen. Ihre Steuerlast sollen die Steuerpflichtigen selbst ausrechnen. Das ist in der Tat eine Bankrotterklärung.

Dieser ausführliche Überblick  mit allen wichtigen Informationen zu Steuern wurde den Lesern des Deutschen Wirtschaftsbriefs pünkltich zum Jahresende zur Verfügung gestellt. Profitieren auch Sie von solchen Sonderausgaben. Dr. Liemen erspart Ihnen somit geldwerte Zeit. Bestellen Sie hier den Deutschen Wirtschaftsbrief.

Zur Beschleunigung wird bei den Steuererklärungen jetzt eine automatisierte Risikoeinstufung eingeführt.   Mit Hilfe eines Computerprogramms werden alle Steuererklärungen auf ihr jeweiliges Risiko hin überprüft. Bei „harmlosen“ Erklärungen ergeht ein Bescheid quasi automatisch. In anderen Fällen wird differenziert: Je mehr steuerlicher Gestaltungsspielraum besteht, desto eher steigt man in eine genaue Einzelprüfung ein.  Entsprechende Anleitungen zur Vorgehensweise spuckt der Computer jedem Beamten am Bildschirm aus.

  •  Wenn der Fiskus aufrüstet, wird es umso wichtiger für Sie, Ihre Rechte als Steuerzahler zu wahren. Um Sie dabei zu unterstützen, habe ich in dieser Sonderausgabe viele praktische Themen aufgegriffen. Denn kein Finanzbeamter darf Sie zu einem Verhalten zwingen, das für Sie steuerlich nachteilig ist.

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Baudenkmal: Die Steuerermäßigung kommt auch bei bautechnischen Neubauten in Betracht

Das folgt aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. X R 8/08). Der Kläger hatte ein Fachwerkhaus gekauft. Die Immobilie wurde vollständig entkernt. Wesentliche tragende Bauteile wurden erneuert und verstärkt. Das Dach wurde neu eingedeckt und Dachgauben darauf errichtet. Dennoch blieb das Haus ein Denkmal. Die Erhaltung historisch wertvoller Gebäude rechtfertigt laut BFH diese Bewertung.

  • Die erhöhte Absetzung gemäß § 7 i EStG können Sie aber nur unter dieser Voraussetzung beanspruchen: Es liegt eine Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege vor, und der Bau ist mit diesem abgestimmt. Das Finanzamt ist dann an die Bescheinigung gebunden, auch wenn faktisch ein Neubau entstanden ist.

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 Hochpreisige Arbeitsmittel mit Nähe zur privaten Lebensführung sieht der Fiskus nicht gern

Eine Musiklehrerin hatte einen 30.000 € teuren Flügel gekauft. Der Preis war dem Finanzamt ein Dorn im Auge. Es berief sich deshalb darauf, dass die private Nutzung weder ausgeschlossen noch ganz geringfügig sei. Als unschädlich gilt lediglich ein privater Nutzungsanteil von nicht mehr als 10 %. Dazu das FG München:

In Fällen dieser Art kommt es auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall an (Az. 9 K 859/08). Laut Schulleiter benötigte die Musiklehrerin den Flügel für etwa 60 % des gesamten Unterrichtspensums.     Außerdem wurde eine häusliche Übungszeit von zwei Stunden täglich zugrunde gelegt. Die Konsequenz: Das Gericht ging hier von einem privaten Nutzungsanteil von unter 10 % aus. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Lehrerin durfte die 30.000 € abschreiben, ebenso wie die Kosten für das Stimmen des Instruments.

  • „Die bloße abstrakte Möglichkeit einer privaten Nutzung“ schließt die steuerliche Anerkennung nicht aus. Das merkt das FG ausdrücklich an. Auch die folgende Argumentation ist bei Anschaffungen interessant: Jeder Steuerzahler könne bei seinen Aufwendungen frei entscheiden, ob er sie für notwendig erachte. Selbst wenn er hierfür ungewöhnlich hohe Summen ausgibt. Berufen Sie sich bei Bedarf darauf.

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 Durch die vorübergehende Abmeldung eines Kfz gefährden Sie die Investitionszulage nicht

Ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg: Für einen Transporter war die Zulage beansprucht worden. Aus Kostengründen hatte der Unternehmer ihn vorübergehend abgemeldet. Technisch blieb er einsatzfähig. Das Finanzamt forderte die Zulage zurück, da das Fahrzeug nicht mehr aktiv genutzt werde. Indes:

  •  Aus Sicht des FG reicht aus, dass der begünstigte Transporter jederzeit wieder zugelassen werden kann. Tatsächliche Nutzung über fünf Jahre hinweg ist nicht nötig. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 13 K 1853/06).

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Kaufleute können risikoreiche Spekulationsgeschäfte der betrieblichen Sphäre zuordnen

Das hat der Bundesfinanzhof unlängst im Fall einer im Tiefbau tätigen Kommanditgesellschaft entschieden. Der Optionsscheinhandel und die Devisentermingeschäfte waren im Namen der KG abgeschlossen worden. Sie wurden über betriebliche Bank- und Wertpapierkonten abgewickelt und waren in der Buchführung erfasst.

Laut BFH ist das dem Grunde nach geeignet, den Betrieb durch Stärkung des Betriebskapitals zu fördern. Folglich sind Verluste mit den Gewinnen aus der operativen Geschäftstätigkeit verrechenbar (Az. IV R 87/05). Kaufleute genießen aber weniger Anlegerschutz als Private, wenn Spekulationsgeschäfte fehlschlagen:

  • So sind die Banken gegenüber Firmenkunden nicht verpflichtet, ihre Gewinnspannen offenzulegen. Die Gewinnerzielungsabsicht von Banken sei offensichtlich, so das Oberlandesgericht Frankfurt/M. Auch mangelnde Aufklärung durch das Kreditinstitut konnten die Richter im Urteilsfall nicht erkennen. Das gelte erst recht, wenn Kunden das Risiko solcher Geschäfte selbst überblicken könnten (Az. 23 U 76/08).
  •  Das OLG stellt in seinem Urteil allerdings ausdrücklich auf von der Bank getätigte Eigengeschäfte ab. Werden dagegen Anlageprodukte Dritter vermittelt, bestehe durchaus eine Aufklärungspflicht. Konkret: Dann muss das Kreditinstitut offenlegen, welche Provisionen und Rückvergütungen es erhält.

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 Selbstständige können den aktuellen Gewinn bei Nachzahlungen für Strom oder Heizung mindern

Betreffen diese das abgelaufene Geschäftsjahr, sollten Sie in der Bilanz eine Gewinnminderung ausweisen. Kennen Sie die genaue Höhe nicht, geschieht das durch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. So das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12 V 12238/08). Gehen Sie dabei wie folgt vor:

  •  Weisen Sie dem Finanzamt die Forderung anhand höherer Abrechnungen oder durch die Zählerstände nach. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind mindernd zu berücksichtigen. Die Folge der Rückstellung: Der Aufwand wird für die Steuer vorgezogen und reduziert so den Gewinn des abgelaufenen Jahres.

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Die Dienstwagennutzung gehört in den Anstellungsvertrag

Selbst wenn eine Privatnutzung ausdrücklich verboten ist, lassen sich Finanzämter davon nicht beeindrucken. Ist die private Verwendung nicht völlig ausgeschlossen, wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter. So das FG Niedersachsen (Az. 11 K 83/07). Denn: Ohne entsprechende Vereinbarung sei eine Privatnutzung durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst.

  • Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung wird statt der 1-%-Regel der gemeine Wert zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags. Folge: Das wird immer nachteilig sein. Nur bei Regelung im Anstellungsvertrag können lohnsteuerliche Vorteile beansprucht werden.

Als Betriebsinhaber sollten Sie besser darauf verzichten, einen eigenen Parkplatz anzumieten

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen Sie nicht als Betriebsausgaben abziehen. Der Fiskus geht davon aus, dass darunter auch Parkgebühren für das Abstellen während der Arbeitszeit fallen. Folge: Je höher die Parkplatzmiete in Betriebsnähe ist, desto mehr zahlen Sie aus eigener Tasche.

  •  Dem Betriebsausgabenabzug steht aber nichts im Wege, wenn Parkplätze Kunden oder Mandanten dienen. Auch Mitarbeitern können Sie Parkplätze zur Verfügung stellen, ohne dass darauf Steuern anfallen. Sie müssen also nur den Nachweis führen, dass ein Stellplatz nicht für Sie persönlich angemietet wurde.

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Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes sind vorab entstandene Ausbildungskosten

So urteilte das Finanzgericht Düsseldorf. Ein Abiturient hatte sich um einen Medizinstudienplatz beworben. Da er nicht berücksichtigt wurde, absolvierte er zunächst ein Praktikum. Dann klagte er auf einen Studienplatz. Die dafür fälligen Gerichts- und Anwaltskosten retteten den Eltern das Kindergeld. Denn:

  • Aufgrund einer Mitunternehmerschaft hatte der Kläger Einkünfte oberhalb der Grenze von 7.680 € erzielt. Das FG ließ den Abzug dieser Kosten als vorab entstandenen ausbildungsbedingten Mehraufwand zu. Mit der Konsequenz, dass die kindergeldschädliche Grenze dadurch unterschritten wurde. Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig. Betroffene können sich darauf berufen (Az. 10 K 1490/07 Kg).

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 Finanzverwaltung reglementiert doppelte Haushaltsführung bei Umzug aus privaten Gründen

Auch ein privater Wegzug kann steuerlich relevant sein. Darüber habe ich schon im Brief 23/09 berichtet. Behalten Sie eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, liegt die erforderliche berufliche Veranlassung vor.

  •  Laut Kurzinfo der OFD Münster müssen die Umzüge voraussichtlich auf Dauer erfolgen (Nr. 026/20009). Das ist aber nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt über den Sommer in die Ferienwohnung verlegt wird. Bei Wegzug vom Arbeitsort entfallen dann für die ersten drei Monate die Verpflegungsmehraufwendungen.

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Lassen Sie Mietobjekte über Jahre hinweg leer stehen, wird Ihnen der Fiskus Ärger machen

Die Absicht, damit Einkünfte zu erzielen, setzt mehr voraus, als hin und wieder Makler einzuschalten. Erweist sich das Objekt als vermietungsuntauglich, sind bauliche Umgestaltungen erforderlich.

  • Unterlassen Sie diese, kann das Finanzamt unterstellen, Sie hätten die Vermietungsabsicht aufgegeben.  So der Bundesfinanzhof. Hierauf entfallende Aufwendungen sind steuerlich nicht absetzbar (Az. IX R 54/08). Im Urteilsfall hatten Teile der Mietimmobilie 30 Jahre lang leergestanden.

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Wenn ein Steuerberater nicht bezahlt worden ist, drf er die Steuerunterlagen zurückhalten

Ein säumiger Zahler wollte das nicht einsehen. Seine einstweilige Verfügung lehnte das OLG Köln ab. Nicht einmal Kopien brauchte die Steuerberaterin hier zur Verfügung zu stellen (Az. 8 W 127/08).

  • Lediglich ein Einsichtsrecht sowie eine Möglichkeit zum Kopieren in der Kanzlei muss gewährt werden. Das wäre dann für Betroffene die einzige Möglichkeit, sich dringend benötigte Unterlagen zu verschaffen.

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Achtung: Säumniszuschläge können die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs teuer machen

Ärgernis beim Immobilienkauf: Die Grunderwerbsteuer. Sie wird nach jedem Kauf vom Finanzamt fällig gestellt. Wenn Käufe später rückgängig gemacht werden, kann die Steuer auf Antrag wieder auf null gesetzt werden. Vorausgesetzt, der Kauf liegt nicht länger als zwei Jahre zurück.

  • Auch wenn sich ein Rücktritt schon kurz nach dem Kauf abzeichnet, sollten Sie als Steuerschuldner zahlen. Denn das Finanzamt kann ab Fälligkeitstermin einen Säumniszuschlag von 1 % pro Monat festsetzen. Da es sich dabei um ein Druckmittel bei Steuersäumnis handelt, kommt ein Erlass nicht in Betracht. Der Zuschlag bleibt zu zahlen, selbst wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Dies hat kürzlich das Sächsische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 183/08).

Wer eine Schadenersatzrente erhält, braucht darauf keine Einkommensteuer zu zahlen

Die Finanzverwaltung will jetzt in allen offenen Fällen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgen. Danach fällt Einkommensteuer nur an, wenn die Renten Ersatz für andere zu versteuernde Einkünfte liefern. Ein reiner Schadenersatz erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht und bleibt steuerlich außen vor. Das gilt auch für Mehrbedarfs- und Schmerzensgeldrenten, die für entgangenen Genuss entschädigen sollen.

  •  Schadenersatzrenten enthalten keinen steuerpflichtigen Zinsanteil, auch nicht bei Schmerzensgeldanspruch. Wird dieser ausnahmsweise in Form einer Rente erbracht, wird der Anspruch regelmäßig kapitalisiert. Dadurch sollen dauernde Nachteile ausgeglichen und an die zukünftige Entwicklung angepasst werden. Folge: Jede einzelne Zahlung ist als steuerfreie Schadenersatzleistung anzusehen.

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Bei Erbschaften und Schenkungen kann das Finanzamt Fehler nachträglich korrigieren

Auch dann, wenn Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind, so der Bundesfinanzhof (Az. II R 55/08). Es geht um die Fälle, in denen innerhalb von zehn Jahren mehrere Zuwendungen erfolgt sind. Die Folge: Diese werden zusammengerechnet und auf den Endbetrag Steuern nach der höheren Progression festgesetzt. Zuvor gezahlte Steuern sind anzurechnen – aber nur in der Höhe, die tatsächlich zutreffend wäre.

  • Stellt sich eine frühere Festsetzung als fehlerhaft heraus, gilt die richtige Höhe und wird dann festgesetzt.  Die Besteuerung darf so erfolgen, dass sich für Begünstigte keine Progressionsvorteile ergeben.

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 Die neue Abgeltungsteuer fällt auch an, wenn Sie Aktien zwangsweise verkaufen müssen

Das ist der Fall, wenn Kleinaktionäre im Rahmen eines „Squeeze-out“ eine Zwangsabfindung erhalten. Damit hat sich jetzt das Finanzgericht Düsseldorf befasst (Az. 6 K 3742/06 K, G) – mit diesem Ergebnis:     Es liege weder eine Enteignung noch ein vergleichbarer behördlicher Eingriff vor, sondern eine Veräußerung. Ob diese freiwillig oder erzwungen sei, spiele steuerlich keine Rolle.

Wird durch die Zwangsabfindung ein Gewinn erzielt, unterliegt er ab diesem Jahr der Abgeltungsteuer. Nur bei Aktien, die 2008 oder früher gekauft wurden, bleibt er steuerfrei.

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 Zur steuerlichen Seite, wenn man Ihnen aus Zertifikaten oder Aktienanleihen Aktien andient

Ab Januar dieses Jahres galt zunächst, dass die Lieferung von Aktien keine steuerlichen Auswirkungen hat. Erst beim Verkauf wurde der Erlös den Anschaffungskosten der Derivate gegenübergestellt.

Seit dem 15. Juni 2009 werden Gewinne oder Verluste jedoch bei Fälligkeit eines Zertifikats festgestellt. Werden anschließend Aktien geliefert, wird das so behandelt, als hätten Sie die Aktien am Liefertag gekauft. Die Folge sind zwei Geschäfte und mehr Aufwand, aber auch eine Steuer sparende Verrechnungsmöglichkeit:

  • Sind die Kosten des Zertifikates höher als der Wert der Aktie bei Lieferung, führt das zum Verlust. Diesen können Sie im gleichen Jahr mit anderen Erträgen aus privaten Kapitalanlagen verrechnen. Hätten Sie die Aktien selbst gekauft, wären Gewinne und Verluste nur mit anderen Aktien verrechenbar. Wo noch Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, sollten Sie das Vorgehen mit Ihrem Steuerberater besprechen. Zuständig für die Umsetzung der Neuregelung sind die jeweiligen Depotbanken.

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