Freibeträge 2012: Auch diese sind wichtig!

Schon in unserem ersten Artikel haben wir Ihnen zahlreiche Freibeträge 2012 vorgestellt. Vom Grundfreibetrag bis zu den Kinderbetreuungskosten. Mit unserem zweiten Teil zu den Freibeträgen 2012 erhalten Sie den Überblick zu allen weiteren Vergünstigungen, die Ihre Steuerlast senken und Sie vor zu einer großen Steuerlast bewahren.

Weitere Freibeträge 2012  

Erhalten Sie bei den Freibeträgen 2012 den Durchblick.

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Bei Wohnungsbauprämien gilt die Einkommensgrenze von 25.600 € (Verheiratete: 51.200 €).

Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ein Sparerfreibetrag von 801 € (Verheiratete: 1.602 €) angesetzt werden.

Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte): Weniger als 600 € Spekulationsgewinn im Kalenderjahr.

Sperrfristen, die Sie kennen sollten: 

  • für Grundstücke, Erbbaurechte, Mineralgewinnungsrechte gelten 10 Jahre
  • für andere Wirtschaftsgüter 1 Jahr (Nach 13.12.201 angeschaffte Gegenstände des täglichen Gebrauchs, z. B. Pkw, unterfallen nicht der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte.)
  • Für andere Wirtschaftsgüter, die zumindest in einem Kalenderjahr als Einkunftsquellen zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden, besteht eine 10-Jahres-Frist.

Private Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren, Investmentbeteiligungen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften usw., die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind, unterliegen ohne Sperrfrist der Abgeltungsteuer. Bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogenen AfA, anzusetzen.Seit 1999 ist ein Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag gemäß § 10 d EStG zur Verrechnung mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften anderer Jahre möglich.

Spenden als „Freibeträge“ nutzen 

Bei Spenden sind höchstens 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 Tausendstel der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter abzugsfähig. Beträge und Spenden an politische Parteien sind begünstigt. Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich um 50 % der Ausgaben, höchstens jedoch um 825 € (bei Zusammenveranlagung: 1.650 €). Ausgaben, die 1.650 € (bei Zusammenveranlagung: 3.300 €) übersteigen, sind bis zu einer Höchstgrenze von 1.650 € (bei Zusammenveranlagung: 3.300 €) als Sonderausgaben abziehbar. Zuwendungen an Parteien und Wählervereinigungen von Steuerpflichtigen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Freibeträge durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten) handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch um 510 € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (soweit sie nicht im nächsten Absatz aufgeführt sind) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch um 4.000 € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kommt auch in Betracht für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauerhaften Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch um 1.200 € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung kann nur beansprucht werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienst-, Handwerker, Pflege- oder Betreuungsleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum gelegenen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird oder das Heim oder der Ort der Pflege in diesem Gebiet liegt.

Die Steuerermäßigungen können nur beansprucht werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung gilt nur für Arbeitskosten. Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die vorgenannten Höchstbeträge jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eigentümer und Mieter in Wohnungseigentümergemeinschaften den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerker- und Hausmeisterleistungen) in Anspruch nehmen, die von der Gemeinschaft bzw. dem Verwalter beauftragt worden sind- (BMF-Schreiben BStBl 2010 I 140)..

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