Steuern sparen mit Sonderausgaben Teil 2

In unseren ersten Teil zu „Steuern sparen mit Sonderausgaben“ haben wir Ihnen bereits einige wichtige allgemeine Sonderausgaben vorgestellt, die Ihre Steuerlast drücken können. Desweiteren gibt es Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben, die Sie ovn der Steuer absetzen können. Hier lernen Sie alle drei Gruppen noch einmal kennen.

Allgemeine Sonderausgaben zum Steuern sparen Teil 2:

Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG)

Steuerlich absetzbar sind Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4.000 € im Kalenderjahr (ab 2012: 6.000 €/Jahr). Findet die Ausbildung oder das Studium in einem Ausbildungsdienstverhältnis statt, sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten unbeschränkt bei der Einkunftsermittlung abzugsfähig. Ein Master-Studium zählt in diesem Zusammenhang nicht als Erststudium und kann ebenfalls bei den Werbungskosten abgesetzt werden.

Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

30 % des Schulgeldes einer Schule sind nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs- und Verpflegungskosten als Sonderausgabe abzugsfähig. Es greift ein Höchstbetrag von 5.000 €. Voraussetzung ist, dass die Schule in der EU oder einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Zusätzlich muss die Schule zu einem entsprechend anerkannten oder anerkannt gleichwertigen allgemein- oder
berufsbildenden Abschluss führen oder darauf vorbereiten. Die Abzugsfähigkeit gilt auch bei Besuch einer deutschen Schule im Ausland, unabhängig vom Standort.

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke (§ 10 b EStG)

Privatpersonen können Spenden zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen.

Vorsorgeaufwendungen, mit denen Sie obendrein Steuern sparen

Bei den Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Aufwendungen einer Basisversorgung für die Altersversorgung und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.

Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung

  • Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungen/landwirtschaftliche Altersklassen

    Mit Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge können Sie Steuern sparen.

    Mit Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge können Sie Steuern sparen.

  • Beiträge an berufsständische Alterskassen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen
    gleichgestellt sind
  •  Beiträge an private Rentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar
    sind (sogenannte Rürup-Renten). Auch darf die lebenslange Rentenauszahlung nicht vor
    Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Unschädlich sind Beitragsanteile für eine ergänzende
    Berufs-, Erwerbs- oder Hinterbliebenenversorgung, wenn sie weniger als 50 %
    des gesamten Beitrags einnehmen.

Für Beiträge zur Basisversorgung wird der Sonderausgabenabzug schrittweise erhöht. Bis
2025 sind maximal 20.000 € (bzw. bei Zusammenveranlagung 40.000 €) als Sonderausgabe zu
berücksichtigen. 2005 betrug der Höchstbetrag 60 % der Aufwendungen. Er steigt in jedem
Jahr um 2 Prozentpunkte an. 2011 liegt der Höchstbetrag bei 72 %.

Beispiel:

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung                                         6.000 €
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung                                     6.000 €
Zusätzliche Beiträge zur Basisversorgung                                             2.000 €

=14.000 € (max. 20.000 €)
Begrenzung auf 72 %                                                                                         10.080 €
abzüglich voller Arbeitgeberanteil                                                                6.000 €
= abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen                                          4.800 €

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG)

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind seit 2010 nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler relativ niedrige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Grundversorgung aufwendet. Es gilt folgende Höchstbetragsregelung:

  • 1.900 € beträgt der Höchstbetrag für Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und mitversicherte,
    nicht berufstätige Partner.
  • 2.800 € beträgt der Höchstbetrag für Selbstständige, für nicht berufstätige, privatversicherte
    Partner oder Partner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen können abgesetzt werden, bis die Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 € im Jahr ausgeschöpft sind.  Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in voller Höhe – auch über die Höchstbeträge
hinaus – in der Steuererklärung absetzbar. Alle anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen bleiben jedoch steuerlich unberücksichtigt.

Versicherungen, die als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden können, sind:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherungen für private und berufliche Risiken. Da Unfallversicherungen auch berufliche
    Risiken abdecken, ist ein Teil als Werbungskosten abziehbar.
  • Haftpflichtversicherung
  • Risikoversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsieht
  • Lebensversicherungen
  • Lebensversicherungen mit Abschluss vor dem 01.01.2005
  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
  • Rentenversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt wird

Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind dagegen etwa

  • fondsgebundene Lebensversicherungen
  • Hausratversicherungen
  • Kaskoversicherungen
  • Rechtsschutzversicherungen

Sonstige Sonderausgaben

Baudenkmale, Kulturgüter etc. (§ 10 f EStG und § 10 g EStG)
Wie Sonderausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in einem Sanierungsgebiet sowie an schutzwürdigen Kulturgütern. Hier erfolgt ein Abzug in Höhe von jährlich 9 % über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Bildquelle: © N-Media-Images – Fotolia.com

.

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort