Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen: Was Sie beachten sollten

Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sollten Sie die steuerlichen Fallstricke kennen. Im Fall eines in der Familie übertragenen Mietobjekts war eine verspätete Zahlung unschädlich. Eine Vermögensübertragung in Form eines Immobilientausches führte jedoch zum Verlust des Sonderausgabenabzuges.

Geschieht die Vermögensübertragung innerhalb der Familie, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Dazu ist der folgende Fall interessant: Eltern hatten einem Sohn vorab zwei Mietobjekte übertragen, für die der Sohn monatlich 2.000 € im Voraus bis zum Dritten des Kalendermonats zahlen sollte. Er zahlte aber erst zum Monatsende oder im Folgemonat und das Finanzamt wollte dem Sohn deshalb den Sonderausgabenabzug versagen.

Vermögensübertragung: Verspätete Zahlung in diesem Fall unproblematisch

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass dies zu Unrecht geschehe. (Az. X R 10/09). Der erforderliche Rechtsbindungswille fehle nicht und allein die verspätete Zahlung sei unschädlich. Parteien dürfen auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Anders sieht die Rechtslage aus, wenn ganz oder teilweise übernommenes Vermögen umgeschichtet wird. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren dadurch die Nettoerträge unter die Versorgungszusage gesunken. Das wertet der Bundesfinanzhof als Indiz dafür, dass der Rechtsbindungswille fehlt (Az. X R 55/09).

Kein Sonderausgabenabzug im Falle eines Immobilientausches

Im Urteilsfall war eine Vermögensübertragung in Form eines Immobilientausches erfolgt und das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug. Die Parteien wollten den Steuerschaden durch Korrektur der Versorgungsleistungen nach unten reparieren. Obwohl das einvernehmlich geschah, blieb dieser Rettungsversuch vergeblich.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 11/2011)

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