Wohnraummietvertrag: Das sollten Sie bei Größenangaben beachten

Bei einem neuen Wohnraummietvertrag sollten Sie darauf hinweisen, dass die Größenangabe nicht den Mietgegenstand bestimmt. Denn sonst könnte es sein, dass Sie bei einer unrichtigen Größenangabe Mietminderungen hinnehmen müssen. Mit dem genannten Hinweis sind Sie jedoch laut BGH vor solchen Mietminderungen sicher.

Höhere Quadratmeterangaben im Wohnraummietvertrag können ärgerliche Mietminderungen zur Folge haben. Machen Sie nur Circa-Angaben, schützt Sie auch das nicht, wenn sich die Fläche doch als kleiner erweist. So sieht das der Bundesgerichtshof bezüglich einer Mietminderung bei Abweichung um mehr als 10 % (Az. VIII ZR 144/09).

Entscheidender Passus: Größenangabe bestimmt nicht den Mietgegenstand

Aus dem Schneider sind Sie aber, wenn Sie die angegebene Quadratmeterzahl als nicht verbindlich bezeichnen. Als Vermieter können Sie sich auf ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs berufen (Az. VIII ZR 306/09). In dem hier zugrunde liegenden Wohnraummietvertrag war die Größe des Wohnraums mit rund 54 m² angegeben. Entscheidend aber war die Klarstellung, dass diese Größenangabe nicht den Mietgegenstand bestimmt. Wörtlich hieß es: „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“

Mit diesem Passus sind Sie im Wohnraummietvertrag auf der sicheren Seite

Obwohl die vermietete Wohnfläche sogar 20 % kleiner war, lehnte der Bundesgerichtshof eine Mietminderung ab. Nehmen Sie in neue Wohnraummietverträge einen entsprechenden Passus auf, sind Sie gemäß Bundesgerichtshof auf der sicheren Seite und brauchen die Wohnung dann nicht extra von einem Sachverständigen ausmessen zu lassen.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 14/2011)

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