Auf welche Fristen Sie bei einer Kündigung achten müssen

Auf welche Fristen Sie bei einer Kündigung eines Arbeitsvertrages achten müssen

Auf welche Fristen Sie bei einer Kündigung eines Arbeitsvertrages achten müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Arbeitgeber haben Sie verschiedene Möglichkeiten, einem Mitarbeiter zu kündigen. Die am meisten verbreitete Kündigung ist dabei sicherlich die ordentliche Kündigung. Welche Fristen Sie dabei einhalten müssen, ergibt aus den jeweiligen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 622). Die wichtigsten Vorschriften dabei:

Es gilt eine einheitliche Mindest-Kündigungsfrist von 4 Wochen zum jeweils 15. eines Kalendermonats oder zu dessen Ende. Diese Stichtage fallen allerdings weg, wenn in Ihrem Betrieb weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind. Dann können Sie die 4-wöchige Frist ohne festen Kündigungstermin aussprechen.

 

Abgestufte Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit

Sollte Ihr Mitarbeiter länger bei Ihnen beschäftigt worden sein, gelten erweiterte Kündigungsfristen. Im Überblick:

  • 2 Jahre Betriebszugehörigkeit – 1 Monat zum Monatsende
  • 5 Jahre – 2 Monate zum Monatsende
  • 8 Jahre  -3 Monate zum Monatsende
  • 10 Jahre – 4 Monate zum Monatsende
  • 12 Jahre – 5 Monate zum Monatsende
  • 15 Jahre – 6 Monate zum Monatsende
  • 20 Jahre – 7 Monate zum Monatsende

Darüber hinaus können abweichende Reglungen im Rahmen eines Tarifvertrages getroffen werden. Allerdings dürfen diese nicht unterhalb der gesetzlichen Fristen liegen. Sollte der Fall eintreten, dass Ihr Mitarbeiter selbst kündigen will, gilt immer die gesetzliche Mindestfrist von 4 Wochen.

 

Die schärfste Form: Die fristlose Kündigung

Die wohl schärfste Form der Kündigung ist die fristlose Kündigung. Sie kann ausgesprochen werden, wenn durch die Umstände eine weitere Zusammenarbeit als unzumutbar gilt. Meist müssen die Arbeitsgerichte darüber befinden. Grundsätzlich entfällt wegen der Schwere des Vorgangs eine Kündigungsfrist, daher ja auch der Name. Doch müssen Sie auch bei einer fristlosen Kündigung auf Fristen achten.

Hierbei geht es um die so genannte 2-Wochen-Frist. Es geht um das Zeitfenster, dass Ihnen für eine fristlose Kündigung zur Verfügung steht, nachdem Sie von den Umständen erfahren haben, die zur Kündigung führen können.

 

Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit

Zwar sollte eine fristlose Kündigung gut überlegt sein. Dennoch sollten Sie sich damit nicht zu lange Zeit lassen. Denn nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ist die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Versäumen Sie also diese Frist, kommen erhebliche Lohnnachzahlungen wegen Annahmeverzugs auf Sie zu.

Mein Tipp: Halten Sie immer genau fest, wann Sie Kenntnis von kündigungsrelevanten Tatsachen erlangen. Hinzu kommt: Bei den ersten Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten beginnt die Frist auch noch nicht zu laufen. Sie dürfen sich natürlich erst umfassend über die Hintergründe informieren und erforderliche Beweise sichern. Aber sobald Sie die genauen Umstände kennen und der Sachverhalt aufgeklärt ist, tickt die Uhr.

Da hierbei die einzelnen Zeitpunkte manchmal schwer einzuschätzen sind, sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Um keine Fristversäumnis zu riskieren, sollten Sie dann besser doch die Kündigung aussprechen. Denn für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer an.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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