Neues Gesetz zu Betriebsfeiern: Was Sie jetzt wissen müssen

Neues Gesetz verschärft die steuerliche Abrechnung von Betriebsfeiern

Neues Gesetz verschärft die steuerliche Abrechnung von Betriebsfeiern

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

mit großen Schritten nähern wir uns der Adventzeit. Vielleicht planen auch Sie in Ihrem Unternehmen eine Betriebsfeier zum Jahresausklang. Dann müssen Sie sich neben der Organisation auch mit der Frage auseinandersetzen, wie diese Feier steuerlich behandelt wird.

Grundsätzlich sieht das aktuelle Gesetz dabei eine steuerliche Freigrenze von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer vor. Wird diese Grenze überschritten, müssen die gesamten anrechenbaren Zuwendungen als Arbeitslohn versteuert werden.

 

Bundesfinanzhof auf Seiten der Steuerzahler

Doch hatte der Bundesfinanzhof in den letzten beiden Jahren zwei bedeutsame Urteile zugunsten der Unternehmen gesprochen (VI R 94/10 und VI R 7/11). Dabei ging es jeweils um die Frage, welche Kosten den Arbeitnehmern zuzurechnen sind. Der Bundesfinanzhof sah es dabei als nicht richtig an, allgemeine Kosten wie etwa Saalmiete oder Kosten für einen Eventveranstalter auf den einzelnen Arbeitnehmer umzulegen.

Im zweiten Urteil wurde eine Zurechnung von Kosten, die eventuell begleitende Personen (wie Familienangehörige) verursachen, abgelehnt. Das alles hatte den Effekt, dass die Freigrenze weitaus weniger überschritten werden dürfte.

 

Finanzverwaltung und Regierung mauern

Doch das ließen Regierung und Finanzverwaltung nicht auf sich sitzen. Ihre „Gegenwehr“:

Zum einen wurden die Urteile bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das bedeutet, dass die Urteile nicht für die Finanzämter zur allgemeinen Anwendung kommen. Sollten Sie als Unternehmer Streit mit Ihrem Finanzamt über die Abrechnung von Betriebsfeiern haben, müssen Sie also weiterhin im Zweifel eine Einzelfall-Klage anstrengen. Zwar können Sie vor Gericht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs verweisen und haben damit gute Chancen, zu Ihrem Recht zu kommen. Doch der Weg dorthin bleibt mühsam.

Zum anderen hat die Regierung nun einen neuen Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat eingebracht, der auf den ersten Blick positiv erscheint. Doch beim zweiten Blick wird die Mogelpackung sehr deutlich.

 

Neues Gesetz verschlechtert die Steuer-Bedingungen

Das Gesetz trägt erst einmal den sperrigen Namen „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Darin enthalten allerlei Änderungen in Zollfragen und einzelnen Steuergesetzen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer.

Für unser Thema interessant: Die Regierung will die Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro ab Januar nächsten Jahres anheben. Klingt gut, doch das dicke Ende kommt noch. Denn im Zuge der Gesetzesänderung sollen dem Arbeitnehmer nun auch die entsprechenden Anteile an entstandenen Gemeinkosten und die Kosten seiner Begleitung zugerechnet werden.

Damit wird also die bisherige günstige Rechtsprechung voll ausgebremst. Hinzu kommt noch eine Verschärfung. Denn das neue Gesetz pocht darauf, dass die steuerlichen Freibeträge nur in Frage kommen, wenn die Betriebsveranstaltungen allen Betriebsangehörigen offenstehen. In der Praxis könnte das bedeuten, dass Veranstaltungen beispielsweise nur für eine Abteilung nicht steuerbegünstigt wären. Hier werden die Gerichte wohl noch viel zu tun bekommen.

 

Ihr Ausweg:

Immerhin: Die Bundesregierung hat in Aussicht gestellt, die beiden Urteile des BFH demnächst doch noch zu veröffentlichen. Dann würden wenigstens frühere Veranstaltungen begünstigt.

Was Sie aber dabei nicht vergessen sollten. 2 Veranstaltungen im Jahr sind generell steuerbefreit. Vielleicht reicht das ja aus und Sie ersparen sich damit viel Ärger mit der Abrechnung.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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