Neues Urteil: Mehr steuerlicher Spielraum bei Betriebsfeiern

Mehr steuerlicher Spielraum bei Betriebsfesten

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie als Arbeitgeber in der Vergangenheit zu Betriebsveranstaltungen – wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern oder andere Betriebsfeste – einluden, mussten Sie scharf aufpassen. Denn das Steuerrecht ließ eine Begünstigung solcher Veranstaltungen nur in engem Rahmen zu. Die wichtigste Vorschrift:

 

Knappe Freigrenze bei Betriebsfeiern

Inklusive Umsatzsteuer durften Ihre Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht die Freigrenze von 110 € überschreiten. Dies galt bislang inklusive mitfeiernder Familienangehöriger. Lagen Ihre Kosten darüber, galten die Aufwendungen als Arbeitslohn und mussten mit Lohnsteuer versteuert werden.

Das sorgte oft für Ärger, denn nicht nur die Freigrenze wurde – insbesondere bei mitfeiernden Angehörigen – als sehr knapp angesehen. Außerdem wurden für die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen bisher immer sämtliche Kosten der Veranstaltung mitgezählt. In den Aufwendungen waren also nicht nur Essen und Getränke als direkte Bewirtungskosten enthalten, sondern auch Saalmieten oder Kosten für Event-Veranstalter.

 

Erleichterung durch Urteil des Bundesfinanzhofs

Doch nun bekommen Sie überraschende Schützenhilfe vom Bundesfinanzhof. Denn dieser hat sich des Themas gerade rechtzeitig vor den obligatorischen Weihnachtsfeiern angenommen und ein arbeitgeber- und arbeitnehmerfreundliches Urteil (Az. VI R 94/10) gefällt.

Zwar müssen Sie weiterhin auf die 110 € als Freigrenze für eine lohnsteuerliche Behandlung der Zuwendungen aufpassen. Doch die Berechnung der zurechenbaren Kosten pro Arbeitnehmer wird deutlich vereinfacht bzw. realistischer gestaltet.

So gilt als möglicher steuerpflichtiger Arbeitslohn nur noch das, was die Teilnehmer der jeweiligen Feier objektiv bereichert, also einen geldwerten Vorteil darstellt. Konkret sind das solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden.

 

Anrechenbare Kostenbasis wird verkleinert

Das grenzt die anrechenbaren Kosten deutlich ein. So müssen Sie zwar weiterhin Aufwendungen für Bewirtung oder beispielsweise Musikdarbietungen (Band, Disk-Jockey) auf Ihre Arbeitnehmer und die mitfeiernden Familienangehörigen umlegen.

Doch aus der Berechnung fallen nun die Kosten für Miete oder die Organisationskosten eines Event-Veranstalters heraus.

 

Mitfeiernde Familienangehörige werden nun als eigenständig berechnet

Und noch eine Neuerung: Die dargestellte Steuerpriviligierung gilt grundsätzlich nur für genannte „übliche“ Betriebsveranstaltungen. Als „üblich“ sieht das Steuerrecht maximal zwei Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Pensionärstreffen, Jubiläumsfeiern) an. Wenn Sie als Arbeitgeber mehr feiern, haben Sie das Wahlrecht, zwei Veranstaltungen gesondert als „üblich“ zu benennen, um das Steuerprivileg in Anspruch zu nehmen.

Bislang war es dann so, dass die Kosten von Begleitpersonen den jeweiligen Arbeitnehmern zuzurechnen waren. Der Bundesfinanzhof hat auch dies geändert. Feiern Begleitpersonen mit, ist Arbeitnehmern das zukünftig grundsätzlich nicht als eigener Vorteil zuzurechnen.

Ausnahme: Es geht gerade darum, den Familienmitgliedern der Beschäftigten einen eigenen Vorteil zuzuwenden. Das ist der Fall beim gemeinsamen Besuch von Veranstaltungen, die einen marktgängigen Wert (zum Beispiel Musicals oder Konzerte weltberühmter Künstler) haben.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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