Schneeball-System entbindet nicht von Steuerpflicht

Fiskus greift auch bei Gewinnen aus Schneeball-Systemen zu

Fiskus greift auch bei Gewinnen aus Schneeball-Systemen zu

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

obwohl regelmäßig davor gewarnt wird, sterben Schneeball-Systeme nicht aus. Seit fast 100 Jahren finden sich immer wieder Gutgläubige, die Betrügern ihre Masche abkaufen und am Ende zum Teil horrende finanzielle Einbußen erleben. Wobei der Gesetzgeber nicht ganz unschuldig ist.

Das zeigte sich besonders in den vergangenen ein, zwei Jahren, wo es in Deutschland gleich mehrere größere Anlageskandale gab, die sich bei genauer Überprüfung als Schneeball-Systeme entpuppten. Namen wie S&K, Infinus und auch teilweise Prokon klingen den Betroffenen noch in den Ohren.

 

Der Staat blieb lange Zeit untätig

Der Staat bzw. die zuständigen Regulierungsbehörden gaben sich demgegenüber in den vergangenen Jahren überraschend zurückhaltend. Während Geschäftsbanken und Vermögensverwalter bis in die kleineste Ecke reguliert und kontrolliert werden, genoss der graue Kapitalmarkt bis vor kurzem geradezu Narrenfreiheit.

Über die Gründe kann man nur spekulieren. Aber es ist auch Realität: Die Tatsache, dass hier nicht stärker reguliert wurde, könnte auch damit zusammenhängen, dass dem Staat letztlich kein Schaden drohte, im Gegenteil. Denn auch, wenn solche Schnellball-Systeme am Ende platzen, so verlangt der Fiskus dennoch seinen Anteil. Das bedeutet in der Praxis:

 

Harte Haltung des Fiskus

Wer Gutschriften aus einem Schneeball-System erhalten hat, muss darauf Steuern zahlen. Das wurde erst jüngst wieder vom Bundesfinanzhof bestätigt (Az. VIII 25/12). Der dazugehörige Fall:

Der Kläger hatte sich einem Pool von Anlegern angeschlossen. Später wurde das Anlagekapital veruntreut. Dem Kläger waren Teilrenditen gutgeschrieben worden, die er im Schneeball-System wieder angelegt hatte. Da ihm das Geld durch die Gutschriften aber faktisch zugeflossen war, ist es entsprechend zu versteuern.

 

Keine Steuern nur bei Leistungsverweigerung

Eine Versteuerungspflicht könnte nach Aussagen des BFH nur dann wegfallen, wenn der Betreiber des entsprechenden Schneeball-Systems nicht mehr bereit wäre, Zahlungen zu leisten. Da im vorliegenden Fall der Initiator aber bis zum Antrag der Insolvenz die Gutschriften leistete, muss sich der Kläger diese zurechnen lassen.

Das gilt allgemein auch dann, wenn sich der Anleger zu einer Wiederanlage der Gelder hat überreden lassen. Ob die Überredung nur deshalb erfolgte, weil kein Geld vorhanden war, ist dabei unerheblich. Nur, wenn Auszahlungswünsche abgelehnt und andere Modalitäten angeboten werden, kann von einer grundsätzlichen Leistungsverweigerung ausgegangen werden.

 

Woran Sie Schneeball-Systeme erkennen

Somit hat der Kläger im geschilderten Fall nicht nur den finanziellen Schaden, da er nach der Insolvenz nicht einmal 2% seines Geldes wiederbekam. Hinzu kommt auch die steuerliche Belastung. Ich kann es nicht oft genug sagen: Lassen Sie sich nicht auf Schneeball-Systeme ein.

Viele sind schnell zu erkennen, weil sie immer wieder frische Geldquellen brauchen, Sie also wohl systematisch auf die Vermittlung neuer Anleger angesprochen werden. Sind Sie schon in solch einem System drin, sollten Sie so schnell wie möglich Kasse machen.

Zum Thema Steuern und Schneeball-System verweise ich auch noch einmal auf den Artikel „Schneeballsysteme: „Der Fiskus verdient mit“. Dort wird auch noch einmal gezeigt, auf welche Einnahmen der Fiskus Steuern erhebt.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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