Verjährung aufhalten: Hüten Sie sich vor Muster-Güteanträgen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

in den vergangenen Jahren haben viele Kapitalanleger gegen Banken geklagt, weil diese falsch beraten hätten. Vielleicht gehören auch Sie zu den Betroffenen. Dann dürfte ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs von höchstem Interesse sein. Denn es räumt mit einer Praxis auf, die bislang vielen Anwälten ein einträgliches Geschäft sicherte.

Zum Hintergrund: Bis zum 1. Januar 2002 lag die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche für Falschberatungen bei zunächst 30 Jahren. Dann wurde aber die Verjährungsfrist auf nur noch 10 Jahre gekürzt. In dem aktuellen Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, hatten sich die Anleger in den Jahren 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und wollten nun die Bank auf Schadenersatz verklagen.

Um die 10-jährige Verjährungsfrist aufzuhalten, hatten sie dazu im Dezember 2011, nur wenige Tage vor dem Ablauf der Verjährung, so genannte Güteanträge bei einer Gütestelle eingereicht. Mit einem Güteantrag sollen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung ausgelotet werden. Deshalb hemmt er auch zunächst einmal die Verjährung. Das Problem dabei:

 

Mustergüteranträge als beliebtes Mittel, um Mandate zu sammeln

Die eingereichten Güteanträge waren im Wesentlichen inhaltsgleich und gingen auf vorformulierte Mustergüteranträge zurück. Mustergüteranträge , die so auch noch von mehreren anderen Tausend Klägern genutzt wurden und werden, um die Verjährung zu hemmen. Das schmeckt den Bundesrichtern überhaupt nicht, wie sie nun in ihrem Urteil feststellten.

Denn die Rechtsanwälte hätten es sich eindeutig zu leicht gemacht. Güteanträge werden oft den Mandanten empfohlen in der Hoffnung, hier viele Mandate zu gewinnen und damit Druck auf die Finanzdienstleister ausüben zu können.

Doch dem schiebt der BGH nun einen Riegel vor. Denn er ist der Auffassung, dass bei zu vage formulierten Ansprüchen keine Verjährungshemmung eintritt (Az. III ZR 189/14 u. a.). Die Richter weiter: Ein Güteantrag muss für den Gegner klar erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn gerichtet ist. Geht es um Schadenersatz bei Kapitalanlagen, sind diese laut Bundesgerichtshof konkret zu bezeichnen.

 

Klare Anforderungen an Inhalt eines Güteantrages

So muss ein Güteantrag die Summe und den ungefähren Beratungszeitraum angeben, der Hergang ist zumindest grob zu umreißen. Dem Gegner ist ein Verfahrensziel anzugeben, damit er prüfen kann, ob seine Verteidigung Erfolg verspricht. Denn er muss entscheiden können, ob er überhaupt in das Güteverfahren einsteigen will.

Das Fazit: Anwälte dürfen es sich bei Güteverfahren nicht mehr leicht machen und einfach nur Mandate sammeln. Vielmehr müssen sie sich mit jedem einzelnen Sachverhalt befassen und die Anspruchsgrundlagen prüfen. Verstoßen Anwälte dagegen, machen sie sich gegenüber Mandanten jetzt womöglich schadenersatzpflichtig.

Sie selbst als Betroffener sollten sich auch nicht darauf einlassen, mit einem Mustergüteranträge oder nur einem leicht überarbeiteten Antrag „in die Schlacht“ zu ziehen. Denn nun ist klar ersichtlich, dass sie dann womöglich die Verjährung riskieren.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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