Wann sind außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar?

Immer wieder Streitpunkt bei der Steuer: Außergewöhnliche Belastungen

Immer wieder Streitpunkt bei der Steuer: Außergewöhnliche Belastungen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

kaum ein Posten in der Steuererklärung ist so regelmäßig umstritten wie die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen. Was daran liegt, dass diese im Regelfall der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, an welcher der Fiskus eigentlich nicht beteiligt werden will.

Dennoch gibt es natürlich immer wieder Situationen, wo Sie unerwartete Ausgaben schultern müssen und die Sie dann auch von der Steuer absetzen können. Genau definiert ist das im Einkommensteuergesetz. Aber was Sie generell wissen müssen, ist einfach zusammengefasst.

Denn außergewöhnliche Belastungen entstehen dann, wenn Sie zwangsläufig größere Ausgaben tätigen müssen, als es vergleichbare Steuerzahler mit ähnlicher Einkommenssituation, gleichem Vermögen und gleichem Familienstand müssten. Zwangsläufig heißt dabei, dass Sie die Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden können. Außerdem ist für die steuerliche Anerkennung darauf zu achten, dass es sich bei den Ausgaben um einen der Situation angemessenen Betrag handelt.

 

Höhe der Belastungen wird mit Ihrer Einkommenssituation verglichen

Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, schaut der Fiskus allerdings noch darauf, ob die Ausgaben Ihnen hinsichtlich Ihrer Einkommenssituation zugemutet werden können. Was bedeutet, dass es eine Grenze, gemessen in Prozent der Gesamteinkünfte gibt, bis zu der Sie die Kosten selbst tragen müssen, ohne sie steuerlich nutzen zu können.

Ein Beispiel aus der Praxis: Wenn Sie ein Kind haben und rund 50.000 Euro im Jahr verdienen, liegt die Grenze bei 3% Ihrer Gesamteinkünfte. Das bedeutet: Liegt der Anteil der Summe der außergewöhnlichen Belastungen unter diesen 3%, also bei maximal 1.500 Euro, bringt das keine Steuerersparnis, sondern erst, wenn die Summe darüber liegt.

Auch wenn der gesetzliche Rahmen klar scheint, gibt es doch immer wieder Streit zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen, ob eine Ausgabe denn nun eine außergewöhnliche Belastung ist oder nicht. Interessanterweise spielt dabei oftmals gerade das Thema Ausgaben für die Mobilität bei einer Behinderung eine Rolle.

 

Widerspruch oder Klage gegen Nicht-Anerkennung hat oftmals Erfolg

Allerdings holt sich der Fiskus gerade beim Stichwort „Installierung eines Aufzuges“ seit Jahren regelmäßig eine blutige Nase beim Versuch, solche Ausgaben herauszurechnen. So schon vor einigen Jahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 4 K 26467/08), aktuell vor dem Finanzgericht Köln (Az. 14 K 2517/12).

Dabei ging es um die weitere Nutzung eines Privathauses. Der Einbau eines reinen Treppenliftes war dort aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen. Die 65.000 Euro für den Einbau eines Fahrstuhls wollte das Finanzamt dennoch nicht berücksichtigen. Indes:

Die Kläger konnten die medizinische Notwendigkeit für die Anschaffung des Aufzuges nachweisen. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen erforderlichem und tatsächlichem Aufwand lag nicht vor. In der mündlichen Verhandlung räumte selbst das Finanzamt ein, dass die Einbaukosten angemessen seien. Die Klage auf Anerkennung der Einbaukosten als außergewöhnliche Belastung hatte somit Erfolg.

Die Lehre daraus: Lassen Sie sich bei einem ersten negativen Bescheid bei einer außergewöhnlichen Belastung nicht abschrecken, wenn diese aus Ihrer Sicht die oben genannten Kriterien (zwangläufig) erfüllen und im entsprechenden Rahmen liegen. Oftmals bringt ein Widerspruch oder dann sogar eine Klage Erfolg.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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