Wann Steuerberater für Nicht-Beratung haften müssen

Steuerberater sind im Umfang eines Dauermandats zur umfassenden steuerlichen Aufklärung verpflichtet

Steuerberater sind im Umfang eines Dauermandats zur umfassenden steuerlichen Aufklärung verpflichtet

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

um halbwegs „Waffengleichheit“ gegenüber dem Fiskus zu haben, sollten Sie auf die Dienste eines Steuerberaters nicht verzichten. Ich selbst arbeite nun schon seit mittlerweile 20 Jahren mit ein und demselben Steuerberater zusammen, der mich sowohl in privaten als auch unternehmerischen Belangen betreut.

Für seine Tätigkeit habe ich ihm inzwischen ein so genanntes Dauermandat ausgestellt. Was nicht nur ein Vertrauensbeweis darstellen soll, da es das Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit untermauert. Hinzu kommt, dass durch ein solches Dauermandat der Aufgabenkreis des Steuerberaters deutlich ausgeweitet wird.

Grundsätzlich richtet sich die Tätigkeit zunächst nach Inhalt und Umfang des jeweils erteilten Mandats. Erteilen Sie Ihrem Steuerberater nur einen begrenzten Auftrag, beispielsweise die Erstellung eines Jahresabschlusses, ist der Berater nicht verpflichtet, darüber hinausgehende steuerliche Fragen eingehend zu klären. Nur wenn es offensichtliche Anzeichen für mögliche steuerliche Schädigungen des Mandanten gibt, ist der Steuerberater auch außerhalb des erteilten Mandats zur Aufklärung verpflichtet.

 

Dauermandat weitet Aufklärungspflichten des Beraters deutlich aus

Dieser sehr begrenzte Ansatz wird durch ein Dauermandat deutlich ausgeweitet. Denn dann hat Ihr Steuerberater nicht nur die anfallenden steuerlichen Arbeiten zu erledigen. Darüber hinaus muss er aber auch über alle für Sie steuerlich relevanten Fragen von sich aus beraten. Dies lässt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht, Sie nach Treu und Glauben vor Schaden zu bewahren, ableiten. Tut er das nicht, können sich daraus auch Haftungsrisiken für ihn ergeben.

Dies wurde kürzlich durch das Oberlandesgericht Koblenz noch einmal bestätigt (Az. 3 U 633/13). Im verhandelten Fall hatte der Steuerberater jahrelang Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für eine GmbH erstellt. Dann schloss die GmbH mit einer ebenfalls vom Berater betreuten GmbH einen Gewinnabführungsvertrag.

Dieser wurde allerdings vom Finanzamt mangels einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (rechtlich selbstständig, wirtschaftlich unselbständig) nicht anerkannt. Prompt verklagte die GmbH den Steuerberater wegen daraus resultierender hoher Steuernachforderungen.

 

Mögliche Haftung für steuerliche Schäden

Das Oberlandesgericht machte in seinem Urteil klar, dass der beauftragte Steuerberater grundsätzlich verpflichtet war, über die vorgefundenen steuerlichen Risiken aufzuklären. Doch rettete ihn in diesem speziellen Fall der Umstand vor den beantragten Schadenersatzforderungen, dass sein Pflichtverstoß nicht ursächlich für den tatsächlich entstandenen Schaden war.

Denn: Für Schadenersatz hätte der Mandant nachweisen müssen, dass er bei sachgerechter Aufklärung anders reagiert hätte. Diesen Nachweis konnte die GmbH trotz der Pflichtverstöße des Beraters nicht erbringen.

Aber das sollte für Steuerberater eine Warnung und für Sie als Steuerpflichtigen nochmals ein wichtiger Hinweis sein. Wenn Sie Ihrem Berater ein Dauermandat geben, hat er Sie auch umfassend zu beraten und aufzuklären. Tut er das nicht und kommt es dadurch zu einem steuerlichen Schaden für Sie, wird er dafür in der Regel haften müssen. Von Ihrer Seite aus sollten Sie ihm aber auch für seine Arbeit die entsprechenden Informationen geben.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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