Das müssen Arbeitgeber über den kommenden Mindestlohn wissen

Der Mindestlohn kommt: Was Sie als Arbeitgeber darüber wissen müssen

Der Mindestlohn kommt: Was Sie als Arbeitgeber darüber wissen müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie sich als Arbeitgeber noch nicht mit dem Mindestlohn beschäftigt haben, wird es höchste Zeit. Denn ab Januar gilt grundsätzlich die Verpflichtung, seinen Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde zu zahlen.

Aber wir hätten es nicht mit dem deutschen Gesetzgeber zu tun, wenn dieser relativ einfache Sachverhalt nicht in der Praxis deutlich komplizierter wäre. Denn Sie müssen sich dringend darüber informieren, für welche Lohnbestandteile der Mindestlohn in Ihrem speziellen Fall überhaupt gilt und für welche nicht.

 

Viele Detailfragen bleiben trotz Gesetz ungeklärt

Wobei das neue Mindestlohn-Gesetz nur bedingt alle Fragen klärt. Vor allem bei der Zuordnung von Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt lässt das Gesetz Interpretationen zu, die wohl erst die Arbeitsgerichte klären müssen. Vorerst sollten Sie nach folgender Leitlinie verfahren:

Weihnachtsgeld dürfte wohl nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Denn es handelt sich hierbei streng genommen um keine Vergütung für geleistete Arbeit. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich hierbei um eine freiwillige Zahlung handelt. Davon betroffen dürfte wohl auch Urlaubsgeld sein.

Anders wird das 13. Monatsgehalt unter Experten bewertet. Hierbei handelt es sich um eine Zahlung mit direktem Bezug auf die geleistete Arbeit. Damit können Sie als Arbeitgeber wohl solch ein Gehalt auf den Mindestlohn anrechnen. Allerdings – wie eingangs gesagt – dürften die tatsächlichen rechtlichen Einordnungen erst die Gerichte vornehmen.

 

Es kommen weitreichende Aufzeichnungs-Pflichten

Worauf Sie beim Mindestlohn noch achten müssen: Sofern Sie Subunternehmer beauftragen, haften Sie dafür, dass diese ebenfalls den Mindestlohn zahlen. Hinzu kommen umfangreiche Aufzeichnungspflichten.

Beschäftigen Sie selbst Minijobber, so sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Und das jeweils spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages des der Leistung folgenden Kalendertages. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren und im Prüfungsfall dem Zoll vorzulegen.

Dabei müssen Sie aufpassen: Lediglich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind von diesen Auflagen ausgenommen. Behalten Sie auch im Auge, dass Minijobber arbeitsrechtlich ganz normale Teilzeitbeschäftigte sind. Folglich haben sie ebenso Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

 

Achten Sie auf Einkommensgrenzen

Es stimmt somit nicht, dass nur die Stunden bezahlt werden müssen, die tatsächlich gearbeitet werden. Sie sollten in jedem Fall peinlich genau darauf achten, dass die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird. Bei 8,50 Euro pro Stunde beträgt die maximale Arbeitszeit für einen Minijobber demnach in Zukunft 52,94 Stunden.

Mein Fazit: Schon jetzt lässt sich erwarten, dass dieses neue bürokratische Monster vor allem den Arbeitsgerichten ein deutliches Mehr an Arbeit beschert. Ganz zu schweigen von den Bürokratie-Kosten für die Unternehmen. Als Arbeitgeber müssen Sie dennoch größte Sorgfalt walten lassen, da Verstöße gegen das neue Mindestlohngesetz auch mit hohen Bußgeldern bestraft werden können.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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