Abfindung (Arbeitsrecht)

Im deutschen Rechtsgebrauch beschreibt der Begriff Abfindung eine Einmalzahlung zur Abgeltung von Ansprüchen. Diese resultieren üblicherweise aus einem vorher bestandenen Vertragsverhältnis.

Dabei können Abfindungen sowohl in verschiedenen Dauerschuldverhältnissen (z. B. in der Immobilienwirtschaft, als auch in arbeits- oder aktienrechtlichen Zusammenhängen zum Gegenstand werden. An dieser Stelle geht es ausschließlich um Zusammenhänge im Arbeitsrecht.

Im deutschen Arbeitsrecht ist das Thema Abfindung vor allem im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes angesiedelt. Der Gesetzgeber versucht dabei in der Ausrichtung der Gesetzgebung, vorrangig auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hin zu arbeiten. Entsprechend ist der Regelfall einer Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen.

 

Wann Abfindungen gezahlt werden

Dennoch gibt es einige Ausnahmen, die Abfindungszahlungen begründen. Diese werden sowohl per Gesetz formuliert als auch als richterliche bzw. außergerichtliche Praxis. Abfindungen werden in diesem Umfeld üblicherweise gezahlt, wenn

  • es einen freiwilligen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die Wirksamkeit der Kündigung gibt
  • ein entsprechender Tarif- oder Sozialplan dies vorsieht
  • es ein gerichtliches Urteil gibt, das mit der Abfindung Nachteile des Arbeitsnehmers ausgleichen will
  • es ein Auflösungsurteil des Arbeitsgerichtes wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gibt (siehe §9 und §10 des Kündigungsschutzgesetzes KSchG)
  • nach den Neuregelungen des §1a des KSchG zu handeln ist

Vor allem der genannte §1a des KSchG stellt eine gewisse Konkretisierung der Abfindungsfrage dar. Er bezieht sich vor allem auf den doch öfter vorkommenden Fall, das es zu einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gekommen ist. In diesem Fall wird dem Arbeitsnehmer ein Abfindungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt.

 

Sonderfall betriebsbedingte Kündigung

Zum einen muss in der Kündigungserklärung deutlich erklärt werden, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Zum anderen muss der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist gegen die Kündigung verstreichen lassen. Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, die aber weiterhin als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewertet wird.

Allerdings gilt dabei auch: Die Abfindungsregeln gelten nicht für alle Unternehmen. Denn Firmen mit 5 Mitarbeitern oder weniger sind von jeglichen Abfindungsverpflichtungen befreit.

Von der Höhe her sind Abfindungen generell frei verhandelbar. Der §1a KSchG sieht für den beschriebenen Fall ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor. Wichtig für Arbeitnehmer:

Entgegen der früheren Rechtsprechung und behördlichen Einordnung führen Abfindungen nach $1a KSchG nicht mehr zu einer 3-monatigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.

In den anderen genannten Fällen einer Zahlung ist es grundsätzlich dem Verhandlungsgeschick der Vertragspartner geschuldet, welche Abfindungshöhe gezahlt wird. Ist das Gericht involviert, gibt es allerdings übliche Orientierungsgrößen. So gehen die Gerichte bei einem Auflösungsurteil meist von Abfindungen bis zu 12 bis 18 Monatsgehältern aus. Diese werden aber nach Alter und Betriebsangehörigkeit gestaffelt.