Arbeitszimmer

Prüfen Sie, ob Sie Räume in Ihrem Privathaus beruflich oder betrieblich nutzen können

Ob Besprechungs- oder Ausstellungsräume, Archive oder Lager – alles kommt in Betracht. Mit einer Ausnahme: Verbannen Sie alles, was für die Nutzung der Räumlichkeit als häusliches Arbeitszimmer sprechen könnte. Also raus mit dem Schreibtisch, allen sonstigen üblichen Büromöbeln und Arbeitsmitteln wie dem PC. Gelingt das, können Sie die Raumkosten laut Bundesfinanzhof in voller Höhe steuerlich geltend machen. Denn: Was kein Arbeitszimmer ist, darf steuerlich auch nicht so behandelt werden (Az. VI R 15/07). Es genügt, dass Sie eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung der Räumlichkeiten in Ihrem Privathaus nachweisen. Die Einschränkungen für Arbeitszimmer gelten dann nicht. Der Werbungskostenabzug ist unbegrenzt. Eine private Nutzung darf das Finanzamt nicht einfach unterstellen. Es trägt dafür die Feststellungslast.

Wenn Sie häusliche Zimmer nicht als Büro nutzen, spielt das Abzugsverbot keine Rolle

Das ist wichtig in Fällen, in denen das Finanzamt solche Räume als häusliche Arbeitszimmer einstufen will. Und deshalb beispielsweise den Steuerabzug der Raumkosten insgesamt ablehnen will. Wissen sollten Sie:

Arbeitszimmer dienen vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltender Arbeiten. Zentrales Möbelstück ist der Schreibtisch. Dann gelten die Abzugsbeschränkungen von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Die Beschränkung beim Steuerabzug greift auch, wenn Sie zusätzlich einen häuslichen Raum als Archiv nutzen.

Die Beschränkung gilt aber nicht für Räume, die anderen beruflichen oder betrieblichen Zwecken dienen. Sei es beispielsweise als Werkstatt, Warenlager, Praxis oder auch Therapieraum. Die Begründung: Das entspricht nicht dem Typus häuslicher Arbeitszimmer. Die Aufwendungen dafür sind abzugsfähig.

Finanzgericht bejaht Mehrfamilienhaus-Variante beim „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer

In puncto Steuer hat das zur Folge, dass die Beschränkungen für „häusliche“ Arbeitszimmer nicht zur Anwendung kommen. Der Kläger wohnt im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im ersten Obergeschoss lebt seine Mutter. Diese hat an den Sohn ein abgetrenntes, kleines Apartment vermietet, das er als Arbeitszimmer nutzt. Einen direkten Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer gibt es nicht. Dazu das FG Köln:

Die Kosten für dieses Apartment sind in voller Höhe von der Steuer absetzbar (Az. 10 K 839/04). Das Finanzamt hatte wegen der direkt angrenzenden Etage hier ein „häusliches“ Arbeitszimmer gesehen. Das wies das FG zurück, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Eine Teilzeitkraft kann bei einem häuslichen Arbeitszimmer den vollen Abzug bei den Betriebsausgaben sichern
Das folgt aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IV R 2/06). Der Kläger ist Arbeitnehmer. Nebenberuflich ist er als Rechtsanwalt selbstständig. Diese Tätigkeit übt er in seinem Einfamilienhaus aus. In zwei Kellerräumen. Ein Raum dient als Sekretariatsarbeitsplatz, der andere als Arbeitszimmer des Anwalts.

Für die anfallenden Schreibarbeiten hat der Anwalt zwei Teilzeitkräfte je nach Bedarf beschäftigt. Ganztägig war das Büro nicht besetzt. Die Aufwendungen für beide Arbeitszimmer setzte er als Betriebsausgaben an. Trotz der Einbindung in die häusliche Sphäre hatte er vor dem BFH damit Erfolg. Denn:

Bei Beschäftigung von Teilzeitkräften gelten die Einschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht. Sekretariatsarbeitsplatz und Anwaltszimmer werden als funktionale Einheit eingestuft. Die Konsequenz:

Die Aufwendungen für beide Räume sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Ob es eine zeitliche Untergrenze bei der Teilzeitbeschäftigung gibt, hat der BFH nicht entschieden. Indes:  Eine Teilzeitkraft reicht bereits aus. Diese darf jedoch nicht zur Familie oder zum Haushalt gehören. Bei Beschäftigung solcher Personen nimmt das Gericht eine steuerschädliche Selbstnutzung an.