Sozialversicherungsfreiheit

Entfällt bei einem Mitarbeiter die Sozialversicherungsfreiheit, ist das für Sie als Arbeitgeber kein Kündigungsgrund. Diese Situation kann eintreten, wenn Sie einen bisher sozialversicherungsfreien Studenten beschäftigt haben. Bei überlanger Studiendauer kann dessen Sozialversicherungsfreiheit entfallen.

Indes:

Eine Kündigung dürfen Sie ihm allein wegen der Änderung seines Versicherungsstatus nicht aussprechen. Aus anderen Gründen schon. Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit stellt für Arbeitgeber jedoch keinen Grund zur Kündigung dar, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 731/05).

Für Minijobber und deren Arbeitgeber ist eine betriebliche Altersvorsorge empfehlenswert

Verdient Ihr Minijobber dauerhaft mehr als 400 € im Monat, entfällt die 30-%-Pauschalabgeltung. Ausweg: Bieten Sie ihm eine betriebliche Altersversorgung, beispielsweise in Form einer Direktversicherung, an. Der Vorteil: Dieser Lohnbestandteil bleibt bis zur Grenze von 2.592 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit muss er nicht in die 400 € einbezogen werden, auf die Sie weiter 30 % Pauschalabgaben abführen.

Minijob für mehr Rente“ – davon profitieren also Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Deshalb habe ich für Sie zusammengestellt, wie Sie dieses Modell in Ihrem Betrieb umsetzen können. Der Service ist abrufbar unter der Internet-Seite. www.deutscher-wirtschaftsbrief.de. Sie können auch einen Freikuvert (0,55 €) an die folgende Adresse schicken: Deutscher Wirtschaftsbrief, Bad Meinberger Str. 1, 32760 Detmold. Ihr Stichwort lautet: Minijob-Rente.

Nicht immer schützen Subunternehmerverträge vor Beiträgen zur Sozialversicherung

Das musste der Inhaber eines Baggerbetriebs erfahren. Bei ihm hatte eine Betriebsprüfung stattgefunden. Der Rentenversicherungsträger stufte einen Subunternehmervertrag als abhängige Beschäftigung ein. Folge: Sozialversicherungspflicht. Der Unternehmer musste Arbeitgeberbeiträge von mehr als 10.000 € nachzahlen.
Der Einwand, dass das Beschäftigungsverhältnis legal gewesen sei, rettete den Unternehmer nicht.   Bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen ist zu zahlen, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Entscheidend sei die tatsächliche Tätigkeit, nicht die vertragliche Ausgestaltung (Az. L 6 R 105/09).