Altverluste bei Aktien: Es besteht Handlungsbedarf

Lassen Sie Altverluste nicht verfallen

Wenn Sie bereits seit mehreren Jahren am Aktienmarkt aktiv sind, könnte folgender Fall für Sie zutreffen:

Aus der Veräußerung von Wertpapieren sind Ihnen Veräußerungsverluste entstanden.

Interessant wird die Sache, wenn diese Veräußerungsverluste innerhalb der früheren einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden.

 

Lassen Sie alte Veräußerungsverluste nicht verfallen

Wenn daraus gesonderte Verlustvorstellungen entstanden, gilt: Steueroptimal können Sie diese Veräußerungsverluste nur noch in diesem Jahr mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnen.

Deshalb besteht bei Ihnen Handlungsbedarf, um die vorherigen Veräußerungsverluste nicht gegenüber dem Fiskus verfallen zu lassen.

Zumal wohl vor allem die Anfangszeit der Finanzkrise bei vielen Aktien tiefe Löcher in die Wertentwicklung gerissen haben dürfte.

 

Spielraum für Verrechnung von Veräußerungsverlusten wird kleiner

Grundsätzlich gilt zwar, dass Altverluste aus Aktiengeschäften auch nach diesem Jahr mit Kapitalgewinnen verrechnet werden können. Doch trifft dies dann nur noch für Gewinne aus anderen Veräußerungsgeschäften zu.

Das würde in der Praxis bedeuten, dass die Altverluste aus Aktiengeschäften beispielsweise mit Verkaufsgewinnen aus Grundstücksgeschäften verrechnet werden dürfen.

Allerdings sind solche Möglichkeiten wohl für viele meiner Leser eher dünn gesät. Nutzen Sie also die Chance, bis Jahresende bei alten Veräußerungsverlusten Ihren persönlichen „Verlust-Topf“ etwas aufzuräumen.

 

Jetzt Gewinne zur Verrechnung realisieren

Generell sollten Sie nach folgender Maxime verfahren: Lassen sich im aktuellen Aktienportfolio Gewinne realisieren, sollten die betreffenden Aktien auch verkauft werden.

Das widerspricht keiner langfristigen Anlagestrategie. Denn es geht faktisch nur um eine technische Operation, die Ihnen die Verrechnung Ihrer Altverluste möglich macht.

Denn natürlich haben Sie die Möglichkeit, gleich wieder auf der Käuferseite aktiv zu werden. Aktien, die Sie für noch nicht ausgereizt halten, können also nach einem gewinnbringenden Verkauf gleich wieder gekauft werden.

Da der Verkauf und der anschließende erneute Kauf nicht zur selben Börsennotierung erfolgen werden, fällt auch ein möglicher Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs weg.

 

Ein zweites Depot ist empfehlenswert

Von der Organisation dieser gesamten Transaktion ist eine Aufspaltung Ihres Depots in zwei verschiedenen Depots zu empfehlen.

In das zusätzliche Depot lassen Sie alle Akten umbuchen, die bisher schlecht gelaufen sind. In dieses Depot gehören auch die Aktien, die Sie weiter halten wollen.

Sie können dieses zweite Depot am besten bei einer anderen Bank einrichten und die Papiere dorthin übertragen.

 

Vereinfachung der Saldierung

Der Vorteil: Dadurch eröffnen sich Ihnen gesonderte Steuertöpfe. In diese fließen die Verluste ein. Die Übertragung ist in der Regel kostenlos. Der größte Vorteil aber für Sie:

Das ursprüngliche Depot weist nur noch Aktien mit Gewinnen aus. Das Gesamtdepot wird nicht mehr mit eventuellen oder tatsächlichen Veräußerungsverlusten belastet.

Die Steuertöpfe dieses Depots weisen lediglich die Gewinne aus, die Sie in diesem Jahr tatsächlich realisieren.

Über diesen Weg können Sie nun die optimierten Gewinne mit den früheren Veräußerungsverlusten saldieren und zur Steuer veranlagen.

Für die von der Bank abgeführte Abgeltungsteuer haben Sie einen Anspruch auf Rückvergütung.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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