Kapitalanlagen: Vorsicht vor Werbeaussagen

Kein Schadenersatz bei fehlerhaften Werbebroschüren

Werbung gehört zum Alltag und zu unserer Konsumgesellschaft.

Tag für Tag werden wir mit Werbung konfrontiert. Doch nicht nur für Autos,. Lebensmittel oder Dienstleistungen wird geworben.

Auch für Kapitalanlagen gibt es einen großen Werbemarkt. Das Problem:

Bei sozusagen „handfesten“ Produkten können Sie sehr schnell erkennen, was Realität und Fiktion der Werbung ist.

 

Fehlentscheidungen bei Kapitalanlagen rächen sich erst später

Bei Kapitalanlagen kommt diese Erkenntnis meist erst später. Und dann kann es passieren, dass daraus ein teures Erwachen wird.

Denn selbst schwere Konstruktionsfehler einer Kapitalanlage müssen nicht sofort erkennbar sein.

Vielmehr dauert es erst eine gewisse Zeit, bis sich eine Kapitalanlage als Erfolg oder Flop erweist. Dann ist es oftmals zu spät, um noch Korrekturen vorzunehmen.

 

Sie müssen Fehlberatung bei Kapitalanlagen nachweisen

Kein Wunder, dass in den letzten Jahren das Verbraucherschutzrecht bei Kapitalanlagen schrittweise verschärft wurde.

Dennoch: Am Ende bleibt es Ihre Aufgabe nachzuweisen, dass der Verkäufer der Kapitalanlage schadenersatzpflichtig ist.

Dabei zeigt sich: Bauen Sie Ihre Schadenersatzforderungen allein auf Werbebroschüren auf, haben Sie schlechte Karten.

 

Werbebroschüren allein genügen nicht als Beweis

Dazu ein typischer Fall, der auch manchem unserer Leser durchaus bekannt sein sollte. Es geht um die berühmt-berüchtigten Lehman-Zertifikate.

Also Zertifikate, die durch die amerikanische Investment-Bank Lehman Brothers ausgegeben und nach deren Bankrott wertlos wurden.

Ein Anleger, der sich solche Zertifikate hatte damals andrehen lassen, klagte nun auf Schadenersatz wegen Falschberatung.

Als Beweis legte er eine 19-seitige Broschüre vor, deren Inhalt als nicht korrekt gewertet werden konnte. In den ersten beiden Instanzen bekam der Kläger entsprechend Recht und Schadenersatz zugesprochen.

 

Bundesgerichtshof urteilt zugunsten der Werber

Doch die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof (Az. III ZR 182/12). Dort wurde die Gesamtsituation anders bewertet.

Denn die Broschüre wurde als Werbeschrift eingeschätzt und nicht als offizieller Verkaufsprospekt.

Was auch inhaltlich unterstützt wurde. Denn in der Werbebroschüre wurde explizit darauf hingewiesen, dass diese einen Verkaufsprospekt nicht ersetze. Zusätzlich wurde auch erläutert, wo man den Verkaufsprospekt beziehen könnte.

 

Kein Schadenersatz bei fehlerhafter Werbebroschüre

Entsprechend lehnte der Bundesgerichtshof einen Schadenersatz aus einer Prospekthaftung ab. Selbst sachliche Fehler in der Broschüre würden daran nichts ändern.

Für Sie als Anleger hat dieses Urteil des BGH weitreichende Folgen. Zum einen:

Es sollte Ihnen ein für allemal klar sein, dass Sie Ihre Entscheidung für eine Kapitalanlage nicht nach den Aussagen in Werbebroschüren für Kapitalanlagen ausrichten dürfen.

Den Broschüren fehlt die Prospektqualität. Somit müssen sich die Gerichte in ähnlichen Fällen nicht einmal damit beschäftigen, was in den Werbeschriften für Kapitalanlagen steht.

 

Anbieter von Kapitalanlagen haben bei Werbung freie Bahn

Zweitens: Das Urteil des BGH ist faktisch ein Freibrief für die Verkäufer von Kapitalanlagen. Selbst, wenn sie das Blaue vom Himmel versprechen, können sie allein aufgrund der Aussagen in den Werbebroschüren kaum belangt werden.

Schon der Hinweis, dass sich die entscheidenden Angaben erst aus dem Prospekt ergeben, entlasten die Berater und Vermittler.

Daraus kann es für Sie nur eine Konsequenz geben. Wenn Ihnen eine Kapitalanlage angeboten wird, überprüfen Sie deren Qualität allein auf Basis des Wertpapierprospekts.

Alles andere ist nur billiges Beiwerk und ohne Aussagekraft.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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