Kickback-Provisionen: Wer muss offenlegen?

Lassen Sie sich über Vermittlungsprovisionen aufklären

In den letzten Jahren haben Gesetzgeber und Gerichte viel getan, um in das Feld der Anlageberatung und –vermittlung mehr Transparenz zu bringen. Den rechtlichen Kern bieten die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFiD (Markets in Financial Instruments Directive) und die deutsche Umsetzung im FRUG (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz).
Aber auch die Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, haben einen spruchrechtlichen Rahmen für die verschiedenen Beratungsszenarien entworfen. Einen Schwerpunkt bildet dabei immer wieder die Frage, welche Vermittlungsprovisionen die jeweiligen Berater dem Anleger offenlegen müssen.

 

Vielfältige Provisionsquellen

Grundsätzlich gibt es zahlreiche Provisionsquellen in einer Anlagevermittlung. Neben den offensichtlichen wie Ausgaberaufschlag oder anderweitige Agios werden auch einmalige Rückvergütungen, so genannte Kickbacks, an den Vermittler bzw. Berater gezahlt. Es gibt außerdem oftmals Bestandsprovisionen.

Zum Umgang mit diesen Provisionsmodellen ist die Rechtsprechung bisher eindeutig. Banken bzw. deren Berater haben die Pflicht, den Anleger über alle Provisionen im Zusammenhang mit der empfohlenen Anlage zu informieren. Als Begründung für diese Forderung an die Banken steht, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, Interessenskonflikte zu erkennen und zu vermeiden.

 

Verschweigen von Kickbacks gestattet

Anders die Situation bei bankenunabhängigen Beratern und Vermittlern. Sie müssen den Kunden nicht über Provisionen und Kickbacks aufklären. Selbst wenn der Kunde danach fragt, steht es den freien Anlageberatern frei, in welchem Umfang sie aufklären. Denn hier gelten zwei Annahmen:

Zum einen der Schutz des Geschäftsgeheimnisses. Zum anderen gilt die Annahme, dass der Kunden von vornherein wissen muss, dass der freie Berater seinen Erlös aus Vermittlungs- und anderen Provisionen bezieht. Dies wurde u. a. vom Bundesgerichtshof im März 2011 (Az. III ZR 170/10) betätigt.

 

Banken nutzen höchstrichterliches Schlupfloch

Das Problem: Diese Rechte freier Berater wollen sich immer mehr Banken zunutze machen. So haben viele Kreditinstitute ihre Beratungseinheiten in rechtlich selbstständige Töchter ausgelagert. Das führte zu neuen rechtlichen Wirrwarr. So hatte das OLG Hamm im Juli 2011 (Az. I-34 U55/10) entschiedne, dass Beratungstöchter wie die eigentlichen Banken über Provisionsstrukturen aufklären müssen.

Dem hat das BHG nun widersprochen. In einem viel beachteten Urteil vom Juli (Az: III ZR 308/11) erklärte das Gericht ein Schweigen für zulässig. Wir hatten darüber bereits im Deutschen Wirtschaftsbrief Ausgabe 34/12 berichtet. Im vorliegenden Fall ging es um eine Tochter der Sparkasse Köln. Da die beklagte Gesellschaft nur Beratung, aber keine weiteren üblichen Bankgeschäfte anbot, ist sie auch nicht als Kreditinstitut zu sehen. Deshalb ist sie von der Offenlegungspflicht begreift.

 

Unser Rat: Immer fragen

Ein Urteil mit weit reichenden Folgen: Denn damit zeigt sich, dass die Vermeidungsstrategie der Banken, Vermittlungsprovisionen und Kickbacks offen zu legen, funktioniert. Damit brauchen Anleger andere Ansatzpunkte, um bei angenommener falscher Beratung zu ihrem Recht zu kommen.

Aber es gilt auch: Anleger können und sollen ihren Berater nach seinen Provisionen fragen. Lehnt er eine entsprechende Transparenz ab, ist dies auch eine Information, auf die der Anleger dann reagieren kann.

Carsten Müller

Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

Bildquelle: Fotolia.

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort