Nichtveranlagungsbescheinigung: Abgeltungssteuer sparen

Können Sie die Abgeltungssteuer sparen?

Kapitalerträge müssen mit der Kapitalertragssteuer, umgangssprachlich Abgeltungssteuer, versteuert werden.

Diese beträgt 25% zuzüglich Solidaritätsbeitrag und eventuell Kirchensteuer.

Sie wird bei der Auszahlung der Kapitalerträge durch die auszahlenden Stelle, meist also Banken, direkt an den Fiskus abgeführt.

 

Wann Sie die Abgeltungssteuer verhindern können

Das Einkommensteuergesetz sieht aber nach Paragraph 44a vor: Wenn die Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, kann vom Steuerabzug Abstand genommen werden.

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für Ledige 801 €, für Verheiratete 1.602 €.

Der Steuerabzug kann auch dann entfallen, wenn im Fall einer so genannten Günstigerprüfung keine Steuer entsteht.

Eine Günstigerprüfung bedeutet: Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden die ermittelten Kapitaleinkünfte den anderen Einkünften zugerechnet.

Dann wird das Ergebnis der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Wenn daraus dann eine niedrigere Einkommensteuer entsteht, wird diese angesetzt.

 

Nichtveranlagungsbescheinigung ist notwendig

Um den Steuerabzug nach den beiden genannten Bedingungen zu erreichen, müssen Sie dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Diese müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Regelmäßig ausgestellt wird sie, wenn Ihr Einkommen voraussichtlich unter den steuerlichen Grundfreibeträgen liegt.

Die entsprechenden Grenzen: Für Ledige liegt der Grundfreibetrag bei 8.130 € und für Verheiratete bei 16.260 €

 

Ihre Kapitalerträge bleiben trotzdem transparent

Auf Basis dieser Werte gehören vor allem Rentner sowie Studenten und Geringverdiener zu den Nutzern solch einer Nichtveranlagungsbescheinigung.

Diese muss dann bei der Stelle vorgelegt werden, welche die Kapitalerträge ausschüttet und entsprechend auch die Kapitalertragssteuer abführen müsste.

Aber: Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist kein Freifahrtschein zum Steuern sparen. Wenn durch die Bescheinigung keine Abgeltungssteuer abgeführt wird, ist dies durch die zuständige Bank meldepflichtig.

Sie meldet die angefallenen Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern.

Lassen Sie sich also nicht dazu hinreißen, in Ihrer eigenen Steuererklärung Kapitalerträge zu verschweigen. Das fliegt auf.

 

Mitwirkungspflichten beachten

Gleichzeitig gilt: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen die genannten Grundfreibeträge, müssen Sie die Nichtveranlagungsbescheinigung zurückgeben.

Hier ergeben sich ganz zwingend Mitwirkungspflichten gegenüber dem Fiskus. Dabei können Sie sich auch nicht auf Hinweise in schon ergangenen Steuerbescheiden berufen.

Dort wird oft formuliert, dass bei weiterhin niedrigen Einkünften keine Erklärung erforderlich sei. Ändert sich das, müssen Sie aber umgehend reagieren und dies dem Finanzamt mitteilen.

 

Bei ungültiger Nichtveranlagungsbescheinigung drohen Nachzahlungen

Die Gerichte räumen dem Finanzamt dabei sehr großzügige Zeiträume für nachträgliche Versteuerungen ein.

So hatte das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass die Festsetzungsfrist für etwaige Bescheide sieben Jahre beträgt (Aktenzeichen 10 K 752/10 E).

Das bedeutet in der Praxis, dass im Extremfall noch Steuernachforderungen bis zum Jahr 2006 geltend gemacht werden könnten.

Da auch damit zu rechnen ist, dass das Finanzamt von sich aus Nichtveranlagungsbescheinigungen überprüfen wird, lohnt hier keine Schummelei.

Nutzen Sie auf jeden Fall die Möglichkeiten der Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn es geht. Wenn die Voraussetzungen aber nicht mehr gegeben sind, müssen Sie auch entsprechend agieren, um sich nicht Steuernachforderungen auszusetzen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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