Rechtsschutzversicherung: Effektenklauseln sind unwirksam

Effektenklauseln sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof stärkt Anlegern den Rücken. Dabei geht es um folgende Frage: Müssen Rechtsschutzversicherungen auch bei Klagen zu Kapitalanlagen die Kosten übernehmen?

Viele Anbieter von Rechtsschutzversicherungen versuchen – vorrangig in neueren Versicherungs-Policen – den Rechtsschutz bei Kapitalanlage-Modellen auszuschließen. Dabei werden in den Versicherungsbedingungen so genannten Effektenklauseln und Prospekthaftungs-Klauseln verwendet. Eine gängige Formulierung:

„Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlage-Modellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Abschreibungs-Gesellschaften, Immobilienfonds) wird kein Rechtsschutz gewährt.“

 

Verbraucherschützer klagen gegen Effektenklauseln und Prospekthaftungs-Klauseln

Auf diese Art Formulierungen haben sich in der Vergangenheit viele Anbieter von Rechtsschutzversicherungen beispielsweise berufen, wenn es um Rechtsschutz für Geschädigte von Zertifikaten der Pleite gegangenen Investment-Bank Lehman Brothers ging.

Dagegen hatte unter anderem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt. In den unteren Instanzen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zwar keinen Erfolg. Doch der Bundesgerichtshof hat schlussendlich zugunsten der Kapitalanleger geurteilt.

 

Bundesgerichtshof sieht bei Effektklauseln mangelnde Transparenz

Die entsprechende Begründung: Nach Ansicht der Bundesrichter sind die beiden genannten Klauseln wegen einer mangelnden Transparenz nach 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam. Der betroffene Versicherungsnehmer kann bei den verwendeten Formulierungen nicht klar entnehmen, welche Geschäfte von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen werden.

Dabei genügt es, dass mit der Verwendung der Begriffe „Effekten“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“ keine fest definierten Begriffe vorliegen, deren Bedeutung der Versicherungsnehmer kennen müsste.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch letztlich geurteilt, dass die Kostenübernahme bei Klagen zu Kapitalanlagen nicht pauschal ausgeschlossen werden dürfe (Az. IV ZR 84/12 und 174/12).

 

Das können Sie tun, wenn Ihr Versicherer eine Deckungszusage abgelehnt hat

Sollte der Anbieter Ihrer Rechtschutzversicherung dies getan haben, können Sie noch handeln. Akzeptieren Sie nicht die Verweigerung einer Deckungszusage und verweisen Sie auf die genannten Urteile. Wurde die Kostenübernahme durch den Anbieter der Rechtsschutzversicherung bereits abgelehnt, stellen Sie den Antrag erneut.

Das dürfte erfolgreich sein, wenn die Ablehnung noch nicht länger als drei Jahre her ist.

 

Unwirksamkeit gilt nicht für alle Kapitalanlagen

Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt: Die Unwirksamkeit des Ausschlusses einer Deckungszusage gilt nicht für alle Kapital-Anlagemodelle. Bei unternehmerischen Beteiligungen können Anbieter von Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage bei Klagen durchaus verweigern. Im zugrundeliegenden Fall war der Rechtsschutz-Versicherte stiller Gesellschafter geworden.

Abgesehen von der verhandelten Thematik über eine Veränderung der Versicherungsbedingungen im Zeitablauf führte vor allem ein Tatbestand zur entsprechenden Beurteilung durch den Bundesgerichtshof:

Der Leistungsausschluss in den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen“

Durch die direkte und eindeutige Benennung von Beteiligungen war die Wirksamkeit dieser Klausel gegeben. Der Kläger hatte also keinen Erfolg (Az. IV ZR 233/11).

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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