Verschwiegene Vertriebsprovisionen: Auf Verjährungsfrist achten

Verschwiegene Vertriebsprovisionen begründen Schadenersatz

Banken müssen seit einigen Jahren erhaltene Vertriebsprovisionen offenlegen.

Dies bringt Ihnen als Anleger eine höhere Transparenz der anfallenden Kosten Ihres Investments.

Denn üblicherweise werden Vertriebsprovisionen aus den vereinnahmten Anlagegeldern gezahlt und schmälern Ihren Gewinn.

 

Darum müssen Vertriebsprovisionen ausgewiesen werden

Gleichzeitig können Sie aus der Höhe und Ausgestaltung der verschiedenen Vertriebsprovisionen durchaus auch Schlüsse auf die Qualität der empfohlenen Investitionen ziehen.

Ich möchte zwar hier nicht zu stark verallgemeinern. Doch zeigt die Erfahrung, dass bei riskanteren Anlagen auch die Vertriebsprovisionen als Vertriebsanreiz überdurchschnittlich hoch ausfallen.

Gerade dies sind Umstände, die von den Banken auch gerne mal verschwiegen werden. Sie als Anleger haben dagegen aber eine Handhabe.

 

Bei Verschweigen können Sie Schadensersatz verlangen

Denn verschweigt die Bank eine Vertriebsprovision, können Sie auch später noch Schadenersatz verlangen.

Dabei sieht der Gesetzgeber eine anlegerfreundliche Verjährung vor.

Denn die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt erst zu laufen, wenn Sie von der verschwiegenen Vertriebsprovision erfahren. Allerdings müssen Sie dabei aufpassen.

 

Aufpassen beim Beginn der Verjährungsfrist

Stellen Sei sich bitte folgendes Szenario vor: Die Bank verschweigt bei der Vermittlung einer Kapitalanlage die erhaltene Vertriebsprovision.

Sie nehmen aber trotzdem stillschweigend an, dass hier eine nicht ausgewiesene Vertriebsprovision fließt. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist sofort zu laufen.

Denn es genügt die vermutete Annahme einer Vertriebsprovision und nicht ihre genaue Kenntnis, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen.

So lässt sich diesbezüglich ein Urteil des Bundesgerichtshofs zusammenfassen. Dieser verneinte Schadenersatzforderungen eines Anlegers. Konkret ging es um folgenden Fall:

 

So urteilen die Richter

Der Anleger hatte 2003 Filmfonds gekauft. Dafür hatte die Bank eine Vertriebsprovision von 8,25% des Anlagekapitals erhalten, dies aber verschwiegen.

2008 wollte der Anleger auf Schadenersatz klagen, weil er dies erst dann erfuhr. In den unteren Instanzen konnte er zwar sein Recht durchsetzen. Beim Bundesgerichtshof scheiterte er aber.

Denn er hatte zugegeben, schon 2003 an die Zahlung einer Vertriebsprovision „gedacht“ zu haben. Nur die konkrete Höhe war ihm unbekannt.

Für die Richter stand damit das Jahr 2003 als Beginn der Verjährung fest. Denn sie halten es für zweitrangig, ob der Anleger über die genaue Höhe der Vertriebsprovision Bescheid wusste.

Den Fall können Sie unter dem Aktenzeichen XI ZR 498/11 nachlesen.

 

Zweifel an Vertriebsprovisionen immer ansprechen

Daraus sollten Sie ganz klare Schlüsse ziehen. Auf den Punkt gebracht: Insgeheim eine Vertriebsprovision vermuten wirkt auf die Verjährung genau wie das konkrete Wissen.

Sollten Sie Zweifel an der Offenlegung einer Vertriebsprovision durch die Bank haben, müssen Sie dies am besten gleich bei der Vermittlung der Kapitalanlage ansprechen.

Werden Sie dann wissentlich falsch informiert, beginnt die Verjährung auch erst dann, wenn Sie Kenntnis über die tatsächlichen Vertriebsprovisionen erhalten.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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