Banken rechnen falsch: Ihr Recht
Die Zinsen für Immobilienkredite sind zurzeit extrem niedrig. Dies wissen die Leser des Deutschen Wirtschaftsbriefs, in dem regelmäßig Konditionen aufgelistet und verglichen werden. Neben den Zinskonditionen sind indes auch die sonstigen Rahmenbedingungen der Banken für die Vergabe und die Abwicklung solcher Kredite für Sie interessant, wie die Leser oft berichten. Nun zeigt ein jüngst publiziertes Urteil, dass Banken sich auch bei Vorfälligkeitsentschädigungen irren (können). Dieses Urteil sollten Sie kennen.
Falsch berechnet: Rückzahlung fällig
Die betreffende Bank hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfach aufgeschrieben: Künftige Sondertilgungen werden […] bei der Berechnung […] nicht berücksichtigt.“ Es ging um die dann an sich neue Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Kreditvertrag der Sparkasse schien also um diese AGB ergänzt die Vorfälligkeitsentschädigung zu einem teureren Spaß für den Kunden werden als ursprünglich gedacht. Wenn Sie eine Sondertilgung leisten, dann können Sie davon ausgehen, dass dies bei den Gebühren für die Vorfälligkeit entsprechend berücksichtigt wird.
Wenn Sie etwa 100.000 Euro Verbindlichkeiten haben und 20.000 Euro tilgen, dann sollte sich die Höhe der Entschädigung lediglich auf den nunmehr geringeren Betrag von 80.000 Euro beziehen. Die ursprünglich geschuldete Summe von 100.000 Euro spielt für diese Berechnung keine Rolle mehr.
Umso größer die Überraschung, als die Sparkasse dies verweigerte. Doch in diesem Fall ist es gleichgültig, was das Geschäftshaus in die AGB schreibt. Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel der Nichtberücksichtigung für unwirksam (BGH, Az. XI ZR 388/14). Das hat für Sie im Zweifel positive Wirkungen.
Rückforderung stellen
Als Bankkunde sind Sie mit solchen Berechnungen des Öfteren konfrontiert, wie die Praxis zeigt. Das BGH-Urteil wiederum erlaubt es Ihnen, Rückforderungen zu stellen. Dies sollten Sie tun. Sie sollten sich bei einem Verdacht – der Falschberechnung – sofort bei Ihrer Bank beschweren. Sind Sie sich nicht sicher, ob die Bank richtig reagiert hat, können Sie sich an den Ombudsmann wenden.
Dieser soll einen Rechtsstreit verhindern und wird den Fall noch vor einer Konsultation des Gerichts vermittelnd klären wollen. Mit dem genannten Urteil in der Hand können Sie bei solchen Fällen allerdings davon ausgehen, dass Sie Ihr Geld zurück erhalten.
Sie sollten sich die Herleitung der Höhe dieser Gebühren im übrigen stets schriftlich geben lassen. Wenn Sie zu Ihrem Kreditberater gehen und nach der Berechnung fragen, sollte die Antwort so ausfallen, dass Sie den Rechenweg zu Hause nachvollziehen können. Sonst haben Sie im Zweifel der Bank gegenüber wegen der verbraucherunfreundlichen Beratung eine zweite Trumpfkarte in der Hand. Bewahren Sie entsprechende Dokumente daher auch nach Vertragsabschluss noch auf.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“
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