Bilanzielle Überschuldung: Rangrücktritts-Vereinbarung als Lösung

Im Falle einer bilanziellen Überschuldung kann eine Rangrücktritts-Vereinberung diese quasi „heilen“. Mit diesem exklusiven Tipp wandte sich Dr. Erhard Liemen in der vergangenen Ausgabe des Deutschen Wirtschaftsbriefs an seine Leser. Hier ein Auszug für Sie.

Bilanzielle Überschuldung? Eine Rangrücktritts-Vereinbarung kann helfen

Die Rangrücktritts-Erklärung kann nicht nur von Gesellschaftern sondern auch von anderen Gläubigern ausgesprochen werden.

Die Rangrücktritts-Erklärung kann nicht nur von Gesellschaftern sondern auch von anderen Gläubigern ausgesprochen werden.

Die Rangrücktritts-Vereinabrung von Forderungen kann die Lösung für Sie sein, um Krisensituationen zu überstehen. Ist Ihr Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten, könnte Sie es damit noch vor der Insolvenz retten.  Die Vereinaberung des Rangrücktritts von kreditgebende Gesellschaftern ist ein bewährtes Instrument, um eine von Insolvenz bedrohten GmbH noch aufzufangen, und damit ein Mittel zur Unternehmenssanierung.

Die Konsequenz bei der Rangrücktritss-Vereinbarung liegt auf der Hand: Wer als Gläubiger in die Rangrücktrittsvereinbarung einwilligt, tritt mit seinen jeweiligen Forderungen hinter allen anderen zurück. Deshalb können Rangrücktritts-Forderungen eine bilanzielle Überschuldung im Unternehmen unter Umständen „heilen“.

Das Vorgehen bei Rangrücktritts-Vereinbarungen

Eine solche Rangrücktritts-Verbindlichkeit steht als Verpflichtung auf der Passivseite der Handelsbilanz. Laut Bundesfinanzhof kann ein Rangrücktritt als Forderungsverzicht mit Besserungsabrede bewertet werden. Damit ist er in der Steuerbilanz nicht mehr zu passivieren und gilt somit steuerlich als Gewinn (Az. I R 100/10). Der Gläubiger sollte nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder einem Liquidationsüberschuss bedient werden.  Der Bundesfinanzhof verneinte deshalb eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung des Unternehmens.

Um einen steuerlichen Gewinn zu vermeiden, kommt es auf den Wortlaut der Rücktritts-Vereinbarung an. Dafür genügt es, den Rangrücktritt mit einer einfachen erweiterten Formulierung näher zu erläutern.  Wirtschaftlich hat das keine Relevanz, führt aber zur Vermeidung dieser steuerlichen Belastung.

Wie kommt eine Rangrücktrittserklärung zustande?

Der Rangrücktritt von Seiten eines Gläubigers kommt zivilrechtlich durch einen (formfreien) gegenseitigen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zustande. Rehcltich ist das in § 311 Abs. 1 BGB. Der Vertrag kann mit der Begründung der Forderung oder auch nachträglich geschlossen werden.

Für den Schuldner bietet dieser Vertrag nur rechtliche Vorteile, wodurch eine ausdrückliche Erkärung der Annahme unentbehrlich ist. Das besagt § 151 Abs. 1 BGB.  Die Rangrücktrittsvereinbarung lässt den Bestand der Forderung als solche unberührt und gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht.

Ein Muster für die Rangrücktritts-Vereinbarung gibt es zum Beispiel bei der IHK, wie hier.

Übrigens: Aber nicht nur Gesellschafter können einen Rangrücktritt erklären, sondern auch andere Gläubiger der Gesellschaft, insbesondere Gläubiger, die der Gesellschaft nahe stehen oder ein großes Interesse an ihrem Fortbestand haben..

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