Immobilienkauf: Gehen Sie Mängeln auf den Grund

Wenn Sie bei einem Immobilienkauf kurz vor Vertragsunterzeichnung stehen, sollten Sie noch einmal überdenken, ob Sie allen Mängeln im Vorfeld wirklich auf den Grund gegangen sind! Warum Sie das unbedingt VOR Vertragsunterzeichnung durchdenken sollten, lesen Sie hier.

Aktuelles Urteil zu Mängeln beim Immobilienkauf 

Achtung vor Mängeln beim Immobilienkauf!

Achtung vor Mängeln beim Immobilienkauf!

Anlass dazu gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 18/11), dem ein typischer Fall zugrunde liegt:  Der Kaufvertrag enthielt einen Haftungsausschluss. Ausgenommen waren arglistig verschwiegene Mängel. Bei der Besichtigung hatte der Käufer im Keller Feuchtigkeitsflecken festgestellt. Deren Ursache blieb offen.  Der Mann der Hausverkäuferin, der beim Termin anwesend war, konnte dazu keine konkrete Auskunft geben. Später erwies sich die Abdichtung des Hauses als mangelhaft. Die Instandsetzung hätte 132.000 € gekostet. 575.000 € hatte der Kaufpreis des Objekts betragen. Es kam, was kommen musste:

Der Käufer warf der Verkäuferin vor, ihm den Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Sein Argument: Er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Schadensursache nicht näher untersucht worden sei.   Diese Anforderung an die Offenbarungspflicht hält der BGH jedoch für überzogen.

Prüfen Sie Mängel – sonst kaufen Sie sie mit!

Er wies den Anspruch des Klägers auf Schadenersatz deshalb zurück. Es habe keine Arglist vorgelegen. Vorsätzliches Verschweigen eines Mangels setze voraus, dass der Verkäufer ihn kennt oder für möglich hält. Wer jedoch – wie hier – gutgläubig falsche Angaben mache, habe grundsätzlich nicht arglistig gehandelt. Und zwar unabhängig davon, ob sein guter Glaube auf Fahrlässigkeit oder sogar Leichtfertigkeit beruhe. Ich kann Ihnen somit nur raten, vor einem Hauskauf jedem Hinweis auf mögliche Schäden nachzugehen..

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