Jetzt noch schnell Steuern sparen

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In wenigen Tagen, genau am 31. Mai, müssen Sie Ihre Steuererklärung wieder abgeben. Die Last ist groß, das weiß jeder, der Jahr für Jahr dem Fiskus Rechenschaft ablegt. Dennoch ist die Chance groß, dass es sich für Sie auch lohnt. Dafür tragen wir Ihnen heute einige interessante Steuertipps zusammen, die der Deutsche Wirtschaftsbrief seinen Lesern stets empfiehlt. Dort finden Sie auch weitere Hinweise. Heute übrigens hier kostenfrei.

Handwerker-Rechnungen oder Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Wahrscheinlich haben Sie im vergangenen Jahr Handwerker dafür bezahlt, dass diese Ihnen zur Hand gehen. Sei es in der eigenen Wohnung/Immobilie, sei es als Mieter. Die gute Nachricht: Sie können den Staat mit ins Boot nehmen. Bis zu maximal 4.000 Euro jährlich können Sie angeben.

Davon werden Ihnen 20 % anerkannt, sodass Sie bis zu 1.200 Euro tatsächlich als steuermindernde Ausgaben für sich verbuchen können. Dies kann im Zweifel bis zu 450 Euro direkter Ersparnis ausmachen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie zwei Punkte einhalten:

  • Zahlen Sie nur gegen Rechnung und nicht in bar. Das Finanzamt erkennt sonst die Zahlungen nicht an.
  • Achten Sie zudem darauf, dass es bei den Rechnungen nur um Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten auf dem Weg zur Baustelle geht. Materialkosten werden nicht anerkannt.

Dazu können Sie auch eine neue Küche anrechnen lassen. Wenn die Küche, meist recht teuer, eingebaut wird, dann lassen Sie die Rechnung so gestalten, dass die Einbaukosten eigenständig ausgewiesen werden. In dem Fall gewährt das Finanzamt eine Anerkennung in Höhe von 20 %. Bei Küchenkosten von oftmals mehr als 10.000 Euro ist dies eine ordentliche Rabattierung, die Sie sich nicht entgehen lassen sollten.

Angehörigen-Vermietung: Das gilt es zu beachten

Sie können als Vermieter zudem den Angehörigen vermieten und Ausgaben als Werbungskosten anerkennen lassen. Dabei allerdings müssen Sie einen Fallstrick beachten, der vom Finanzamt vergleichsweise rigoros beachtet wird. Die Miete muss zumindest 66 % der ortsüblichen Vergleichskosten betragen. Zudem sollten auch die sonstigen Regelungen so ausfallen, wie es unter Fremden gehandhabt wird.

Umgekehrt ist für Sie vorteilhaft, dass die Angehörigen-Vermietung sogar dann möglich ist, wenn die Miete wiederum aus Zuwendungen im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums bezahlt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof BFH bereits recht früh entschieden (Az. IX R 39/99).

Mit den besten Grüßen
Ihr

Janne Jörg Kipp

Chefredakteur „Wirtschaft-Vertraulich“

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