Mieterschutzbestimmungen: Sondermietverhältnisse sind die Lösung
Viele Schutzbestimmungen für Mieter lassen sich durch Sondermietverhältnisse ausbremsen. Erleichterungen ergeben sich etwa, wenn Sie Wohnräume nur zum vorübergehenden Gebrauch vermieten. Das gilt zum Beispiel für die Überlassung von Ferienwohnungen und Privatzimmern an Feriengäste und Besucher. Ebenso wenig greift der Mieterschutz für Räume, die Teil der von Ihnen selbst bewohnten Immobilie sind. Ein typisches Beispiel dafür ist eine Einliegerwohnung, die Sie laut Vertrag möbliert vermieten müssen.
Sondermietverhältnisse im BGB festgehalten
An ziemlich versteckter Stelle legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, dass der sonst übliche Mieterschutz in zwei Fällen nicht gilt (§ 549 Abs. 2 BGB):
Fall 1: Vorübergehender Gebrauch – für Ferien, Messe oder Kur
Zum einen bestehen für Sie Erleichterungen bei kurzzeitigen Mietverhältnissen, also wenn Sie Ihre Wohnräume nur zum vorübergehenden Gebrauch vermieten. Dies betrifft die Vermietung von Ferienwohnungen und Privatzimmern an Feriengäste und Besucher. Dabei werden Wohnräume beispielsweise für die Dauer einer Komplettsanierung der eigenen Wohnung oder für die Dauer eines Lehrgangs angemietet. Gleiches gilt für die Dauer einer Messe, einer Kur oder auch für die Anmietung von Wohnräumen durch Monteure für die Dauer ihrer Montagetätigkeit.
Achtung: Die Häufigkeit der Nutzung ist nicht entscheidend. Wird eine Wohnung etwa nur an den Wochenenden genutzt, reicht dies für einen „vorübergehenden Gebrauch“ nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Mietverhältnis seinem Zweck zufolge vorübergehend ist.
Fall 2: Möblierte Einliegerwohnung – teils gemeinsam genutzt und gut ausgestattet
Der Mieterschutz gilt ebenfalls nicht für Wohnungen, die Teil der von Ihnen selbst bewohnten Wohnung sind. Typischerweise handelt es sich dabei um eine Einliegerwohnung in Ihrem Haus. Auch die Vermietung nur eines Zimmers innerhalb Ihrer Wohnung fällt hierunter.
Aber Achtung: Ist die Mietwohnung nicht mit Ihrer Wohnung verbunden und verfügt über einen eigenen Eingang, kommt der volle Mieterschutz zum Tragen! Entscheidend ist, dass manche Räume – und sei es nur der Eingangsflur – gemeinsam genutzt werden.
Zudem ist erforderlich, dass nach dem Mietvertrag Sie verpflichtet sind, die Mieträume „in überwiegendem Umfang“ auszustatten. Zu den erforderlichen Einrichtungsgegenständen zählen Schränke und sonstige Möbel, Küchengeräte (Herd, Spüle, Kühlschrank), Teppiche, Gardinen, Lampen, Bett- und Tischwäsche, nicht aber Geschirr, Haushaltsgeräte, Handtücher, Bettbezüge und Ähnliches.
Erst wenn Sie Ihrem Mieter mehr als die Hälfte der genannten Gegenstände mitvermieten, gilt Ihre Wohnung als „überwiegend“ möbliert. Es ist zu empfehlen, dass Sie Ihre Wohnung großzügig möblieren. Nur so können Sie sicher sein, den Mieterschutz unzweifelhaft „ausgeschaltet“ zu haben. Statten Sie Ihre Wohnung mindestens mit einer Kochgelegenheit, einem Tisch und Stühlen bzw. Sesseln, einem Bett und Schränken aus.
Weiterhin für Sie zu beachten: Auch wenn Sie eine überwiegend möblierte Einliegerwohnung vermieten, bestehen die nachfolgend genannten Erleichterungen dann nicht, wenn der Mieter in der Wohnung mit seiner Familie auf unbestimmte Zeit „normal“ lebt. In diesem Fall besteht also wieder der volle Mieterschutz..
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