Außenprüfung im Privatbereich: So wehren Sie sich

Wenn die Außenprüfung droht

Eine Außenprüfung ist eine der schärfsten Maßnahmen, mit denen das Finanzamt steuerliche Vorgänge überprüfen kann.

Üblicherweise trifft dass aber vor allem auf Gewerbetreibende, Forstwirte oder selbständig Tätige zu.

Allerdings können auch andere Steuerpflichtige mit einer Außenprüfung überrascht werden.

 

Bedingungen für einen Außenprüfung

Der dafür geltende Paragraph 193 der Abgabenordnung sagt dazu sinngemäß im Absatz 2, dass eine Außenprüfung zulässig ist, wenn:

  • der Steuerpflichtige für Rechnung eines anderen Steuern bezahlt, einbehält oder diese abführt
  • es für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse gibt, die aufzuklären sind. Dabei muss eine Prüfung im Finanzamt als nicht zweckmäßig beurteilt werden
  • der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist

Gerade der zweite Punkt wird vom Finanzamt gern dazu genutzt, um auch in private Aspekte hineinzuschauen. Eine mögliche Situation wäre dabei, wenn Sie Ihr Vermögen rein privat verwalten.

 

Ein Fall aus der Praxis

Ein neues Urteil zeigt aber auf, dass dabei dem Finanzamt durchaus enge Grenzen gesetzt werden. Der Fall:

Ein Steuerpflichtiger verfügte über hohe Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Diesen Sachverhalt wollte das Finanzamt näher überprüfen. Gleichzeitig sollte noch eine Wohnraumvermietung an nahe Angehörige geklärt werden.

 

Gericht setzt enge Grenzen

Gegen die Prüfungsanordnung klagte der Steuerpflichtige und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf auch Recht (Aktenzeichen 8 K 3756/08). Das Gericht stellte dabei fest:

Eine Außenprüfung stellt für den Steuerpflichtigen immer eine erhebliche Belastung dar.

Sie darf deshalb nicht durchgeführt werden, wenn eine Aufklärung der genannten Sachverhalte auch durch Einzelermittlungen erreicht werden kann.

 

Lassen Sie sich nicht abwimmeln

Der Steuerpflichtige hatte in einem ersten Schritt Einspruch gegen die Außenprüfung eingelegt. Dieser Einspruch wurde aber abgelehnt.

Die Begründung des Finanzamtes: Für die Zulässigkeit einer Außenprüfung würden abstrakte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Besteuerungstatbestands ausreichen.

Dem widersprach nun das Düsseldorfer Gericht.

 

Finanzamt muss Notwendigkeit der Außenprüfung nachweisen

Zwar bestehe ein Aufklärungsbedarf bei Verdacht auf Steuerhinterziehung.

Doch im vorliegenden Fall hatte das zuständige Finanzamt weder unrichtige noch unvollständige Steuererklärungen moniert.

Zwar versuchte das Finanzamt noch, das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf über eine Revision anzufechten. Doch das wurde vom Bundesfinanzhof abgewiesen (Aktenzeichen VIII B 63/10).

 

So wehren Sie sich gegen eine Außenprüfung

Für Sie folgt daraus: Wenn Sie den Verdacht haben, dass das Finanzamt Sie durch die Außenprüfung lediglich ausforschen will, legen Sie gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein.

Lehnt das Finanzamt den Widerspruch ab, können Sie dagegen beim Finanzgericht klagen. Das sollten Sie auch tun.

Denn dann muss die Behörde im Detail darlegen, warum das Finanzamt Sie prüfen will und warum dies unbedingt bei Ihnen zu Hause passieren soll.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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