Bauabzugssteuer: Wann Sie diese zahlen müssen
Welchen Wahnwitz das deutsche Steuerrecht zum Teil angenommen hat, unterstreicht die Bauabzugssteuer. Denn: Als Auftraggeber einer Bauleistung müssen Sie selbst beurteilen, ob und inwieweit Sie zum Abzug verpflichtet sind. Wann Sie die 15%ige Bauabzugssteuer an das Finanzamt zahlen müssen, lesen Sie hier.
Folgen bei Nichtzahlung der Bauabzugssteuer
Kommen Sie der Verpflichtung der Zahlung der Baubazugssteuer nicht nach, haften Sie für den unterlassenen Steuerabzug. So entschied das Finanzgericht München in einem Urteil 2008 (Az. 7 K 1238/08). Die Bauabzugssteuer ist ein Sicherungsinstrument für den Fiskus.
Nehmen Sie die Bauabzugssteuer ernst
Mit dieser Konsequenz: Das Finanzamt kann Ihnen einen Haftungsbescheid übersenden, ohne nachweisen zu müssen, dass Ihr Geschäftspartner Steuerschulden hat. Sie sollten daher die mögliche Verpflichtung, die Bauabzugssteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen, ernst nehmen.
Ist Ihre Freistellungsbescheinigung auch wirklich ordnungsgemäß?
Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Steuer kann entfallen, wenn Ihnen das beauftragte Bauunternehmen
eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt. Nicht immer werden Sie aber beurteilen können, ob es sich um eine ordnungsgemäße Bescheinigung handelt. Eine Freistellungsbescheinigung sollten Sie deshalb nur akzeptieren, wenn sich hieraus Name, Anschrift und Steuernummer des Unternehmers ergeben. Zudem sollte die Bescheinigung ein Dienstsiegel sowie eine Sicherungsnummer enthalten.
Vergessen Sie also nie die Kontrolle!
Haben Sie Zweifel, fragen Sie beim Ausstellungsfinanzamt nach, ob die Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer in Ordnung ist. In der Regel werden Sie jedoch nur eine mündliche Auskunft vom Finanzamt erhalten. Besser ist es, sich die Richtigkeit auch über das Internet bestätigen zu lassen.
Dazu gehen Sie einfach auf die Homepage des Bundeszentralamts für Steuer (www.bzst.bund.de). Hier klicken Sie in der rechten Spalte auf das Feld „Bauabzugssteuer“. Unter diesem Button können Sie sich sich registrieren und haben somit die Möglichkeit nachzufragen, für welchen Zeitraum eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt worden ist. So können Sie wirklich sicher gehen, dass Sie von der Zahlung der Bauabzugssteuer befreit sind.
Wann Sie zur Zahlung der Bauabzugssteuer verpflichtet sind
Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind, unterliegen Sie der Verpflichtung zur Bauabzugssteuer. Unternehmer ist danach jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Zum Unternehmen gehört die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, wobei es keine Rolle spielt, ob Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen oder nicht. Unternehmer in diesem Sinne sind auch private Vermieter, die mehr als zwei Wohnungen vermieten. Für all diese Gruppen besteht die Pflicht zur Zahlung der Bauabzugssteuer.
Die sachliche Verpflichtung zur Bauabzugssteuer ergibt sich, wenn Bauleistungen für den unternehmerischen Bereich in Anspruch genommen werden. Alles, was den nichtunternehmerischen Bereich betrifft, ist davon ausgenommen.
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