Bei Denkmalschutzimmobilien kann man auch bei Selbstnutzung von Steuervorteilen profitieren

Man kann bei Denkmalschutzimmobilien acht Jahre 9 % und weitere vier Jahre 7 % der Herstellungs- und Instandhaltungskosten abschreiben. Nachteilig kann allerdings sein, dass die Denkmalschutzbehörden mitreden. Dies ist auch im folgenden Fall geschehen: Der Käufer hatte ein Objekt erworben, das nach dem Landesdenkmalschutzgesetz als Kulturdenkmal galt. Später wollte er auf dem Dach eine Fotovoltaikanlage errichten.

Denkmalschutzimmobilien: Denkmalschutzbehörde hat das Sagen!

Das wurde ihm zu Recht untersagt, entschied hier das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 3 K 84/10). Das Erscheinungsbild der Denkmalschutzimmobilie werde durch die neue Technik beeinträchtigt, so die Begründung der Richter. Unterschätzen sollte man solche Vorgaben nicht. Meist hat die Denkmalschutzbehörde das erste und letzte Wort.

Vorgaben können Wirtschaftlichkeit der Sanierung einer Denkmalschutzimmobilie gefährden!

Auflagen oder Beschränkungen können bisweilen die Wirtschaftlichkeit des gesamten Objekts gefährden. Schon im Vorfeld ist deshalb ein enger Dialog mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu empfehlen. Bei der Beurteilung von Sanierungsmaßnahmen haben die Behördenmitarbeiter einen Ermessensspielraum. Durch eine frühzeitige Abklärung lassen sich viele Konflikte von vornherein vermeiden.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 42/2010)

Im „Deutschen Wirtschaftsbrief“, dem Informations- und Frühwarndienst von Dr. Erhard Liemen, finden Sie weitere kurze, präzise und direkt umsetzbare Tipps zu den Themen Steuern und Immobilien..

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