Bei Steuerhinterziehung – kein Schutz in Österreich
Österreich ist für Geldanleger besonders attraktiv, weil das deutsche Finanzamt in der Regel nichts davon erfährt, wenn Sie dort Geld angelegt haben. Allerdings greift dieser Schutz nicht, wenn in Deutschland ein Strafverfahren gegen Sie wegen Steuerhinterziehung läuft.
Kein grenzüberschreitender Datenaustausch aus Österreich
Wie bereits erläutert: Wenn Sie Geld in Österreich angelegt haben, weiß das deutsche Finanzamt in der Regel davon nichts. Es gibt dort keine Meldepflicht. Anleger können verfügen, dass die Quellensteuer anonym abgeführt wird. Obwohl diese auf 35 % erhöht wurde, hat das der Attraktivität Österreichs für Geldanleger keinen Abbruch getan.
Ein Grund: Die Regierung lehnt einen automatischen, grenzüberschreitenden Datenaustausch weiterhin beharrlich ab. Sie betont, dass das Bankgeheimnis verfassungsrechtlich geschützt ist.
Ausnahme bei Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung
Dieser Schutz des Bankengeheimnisses greift aber nicht, wenn in Deutschland ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung läuft. Denn: Im Gegensatz zur Schweiz war Österreich schon früh grundsätzlich zur Amtshilfe bereit. Das bedeutet, dass bei ausreichend begründeten Anfragen ausländischer Finanzbehörden Auskunft erteilt werden muss. Die Kunden haben allerdings ein Einspruchsrecht, bevor die Banken tatsächlich Kontendaten bekannt geben.
Rund 25 Mrd. € deutscher Herkunft auf Einlagenkonten
Laut deutschem und österreichischem Finanzministerium ist derzeit kein Steuerabkommen geplant. Anders als beim Nachbarn Schweiz sei das im Hinblick auf Österreich „bisher nie ein Thema gewesen“. So der Sprecher des österreichischen Finanzministeriums. Ich frage mich dennoch, ob es dabei bleibt. Derzeit liegen gut 25 Mrd. € deutscher Herkunft auf Einlagenkonten, so die österreichische Nationalbank. Die Summen, die in Wertpapierdepots angelegt sind, dürften noch deutlich höher sein.
Noch etwas Wissenswertes zum Thema Steuerhinterziehung
Schon geringfügige Fehler können die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung verhindern. Die Abgabenordnung verlangt eine Nacherklärung „in vollem Umfang“, werden hier Fehler gemacht, kann das schon dazu führen, dass die Strafe nicht gemindert wird. Dazu entschied der Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 631/10): Wird der nacherklärte Hinterziehungsbetrag um mehr als 5 % verkürzt, gilt das nicht mehr als geringfügig. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass jede Abweichung innerhalb der tolerierten 5 % unschädlich ist.
Wann die Selbstanzeige nicht vor der Strafe schützt
Um das zu beurteilen, ist laut Bundesgerichtshof eine wertende Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen. Entscheidend soll dabei sein, ob es sich bei der Verkürzung um eine „bewusste“ Abweichung handelt. Diese kann die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit nach einer Steuerhinterziehung verbauen. und Ihnen wird kein Glauben geschenkt. Die Selbstanzeige schützt also dann nicht vor der Strafe, wenn Sie Steuern hinterzogen haben, das aber nicht im vollen Umfang und transparent – also wiederum nicht ehrlich – in der Selbstanzeige darstellen..
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