Beim Hausbau nicht den Vorsteuerabzug gefährden
Wenn Sie beim Hausbau einer gemischt genutzten Immobilie nicht aufpassen, könnten Sie Ihren Vorsteuerabzug gefährden. Deshalb möchten wir Sie mit disem Beispiel über einen Bau einer gemischt genutzten Immobilie auf mögliche Tücken aufmerksam machen.
Der Hausbau diente Familie und Unternehmen
Der Fall spielte um den Hausbau spielte sich vor dem Bundesfinanzhof statt. Der Kläger hatte vom Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus gebaut. Nachdem der Hausbau fertiggestellt war, zog der Mann mit seiner Familie ein.
Die unternehmerische Nutzung muss zeitnah Dokumentiert werden – sonst: kein Vorsteuerabzug!
Weitere Teile seines Gebäudes nutzte er für sein Unternehmen. Im Juni 2008 berichtigte er seine Umsatzsteuervoranmeldung und machte darin den Vorsteuerabzug geltend. Doch dem machte das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung. Es monierte, dass die Zuordnung zum Unternehmen und damit die Angabe der gemischten Nutzung nicht zeitnah dokumentiert worden sei. Die Folge für den Unternehmer war bitter: Der Vorsteuerabzug für die anteiligen Baukosten wurde ihm versagt.
Gewerbliche Nutzung früh zu melden – auch beim Hausbau
Als der Unternehmer Klage einreichte, gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt allerdings auch Recht. Die Begründung des Urteils lautete: Auch bei „gestreckten“ Vorgängen sei die gewerbliche Nutzung früh anzukündigen. Bei der Dokumentation sei die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung zu beachten. Eine in der Voranmeldung nicht getroffene Zuordnungsentscheidung könne zwar noch korrigiert werden, das sei dann aber nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist zulässig.
Achtung: Letzter Termin ist somit der 31. Mai des Folgejahres (Az. V R 21/10)..
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