Benzingutschein & Jobticket – Steuersituation

Ein Benzingutschein oder ein Jobticket – das könnten beides gute Varianten sein, um den Mitarbeiter mit sozialen Leistungen weiter zu motivieren und ihn an Ihr Unternehmen zu binden. Doch immer wieder befinden sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Unklaren darüber, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Was ist steuer- und sozialabgabenfrei und was nicht?

Benzingutschein – steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn:

Der Benzingutschein sollte beispielsweise nur "30 Liter Super" enthalten - keinen Gegenwert!

Der Benzingutschein sollte beispielsweise nur "30 Liter Super" enthalten - keinen Gegenwert!

Der Benzingutschein stellt zunächst eine Sachzuwendung von Ihrer Seite für den Arbeitnehmer dar. Er ist für Sie beide interessant, denn es fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an, wenn Sie sich an die Spielregeln des Finanzamtes halten. Um die Attraktivität des Benzingutscheins für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wahren, müssen Sie nur einige paar Punkte bedenken.

Das wichtigste beim Benzingutschein: Vermeiden Sie den Bargeldcharakter!

Ein Benzingutschein ist ein Warengutschein. Zumindest sollte er das sein, wenn Sie seine Vorzüge nutzen möchten. Der „Warengutschein-Charakter“ bedeutet, dass der Benzingutschein statt eines Barlohns nur einen Sachbezug darstellen darf. Deshalb darf der Benzingutschein auch keinen „Bargeldcharakter“ annehmen und demzufolge nur den Sachwert des Produkts oder der Dienstleistung enthalten.

Der Benzingutschein (Warengutschein) darf also die einzulösende Liter-Benzin-Menge beinhalten, nicht aber den entsprechenden Preis in Euro enthalten. Er muss sich also auf das konkrete „Produkt“ der Tankstelle beziehen. Zum Beispiel 30 Liter Diesel. Auch das Überlassen einer Tankkarte an Ihre Arbeitnehmer hat einen Bargeldcharakter, weil sie in diesem Zusammenhang wie eine Firmenkreditkarte fungiert.

Bei Benzingutscheinen ist die 44-Euro-Freigrenze anzuwenden. Der Wert der Benzingutscheine kann im Jahr maximal 528 Euro betragen. Wenn der Betrag von 44 Euro im Monat überbschritten wird, ist der gesamte Wert lohnsteuer und sozialabgabenpflichtig.

Warum die 44-€-Freigrenze nicht beim Jobticket funktioniert

Anders als beim Benzingutschein, gilt die Zahlung eines Job-Tickets für Ihre Mitarbeiter als ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Die Einnahme von seiten des Arbeitnehmers gilt als zugeflossen, sobald der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. Das ist in diesem Fall also bei Ausgabe der Fahrkarte. Die Zahlungsmodalitäten spielen dabei keine Rolle. Auch wenn Sie monatlich an den Verkehrsbetrieb zahlen, kommt es allein auf die Aushändigung des Jobtickets an.

Jobtickets scheitern an der so genannten Zuflussregel

Die Verwaltungsauffassung, dass die Aushändigung der Jahreskarte auch bei monatlicher Zahlung nicht in diesen Intervallen betrachtet werden kann,  hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich bestätigt (Az. 3 K 2579/09).

Das Problem in diesem Fall war: Der Preis für Jahreskarten wird nicht auf die einzelnen Monate heruntergerechnet. Diese Zuflussregel macht es unmöglich, die monatliche 44-€-Freigrenze für Sachbezüge zu nutzen, die bei Benzingutscheinen nach den oben beschriebenen Regeln wunderbar einzusetzen ist.

Bilderquelle: © M.Rosenwirth – Fotolia.com

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