Cash-GmbH: Update für Sie!

In unserem ersten Artikel zur Cash-GmbH haben wir Sie bereits darauf hingewiesen, dass Sie sich beeilen müssen, wenn Sie das Steuersparmodell für sich nutzen möchten. Unsere damalige Einschätzung: „Denn spätestens nach der nächsten Bundestagswahl dürften Privilegien und Gestaltungsmöglichkeiten der Cash-GmbH eingeschränkt werden.“

Update zur Cash-GmbH

Nun meldete sich Dr. Erhard Liemen mit Neuigkeiten zur Cash-GmbH für seine Leser des Deutschen Wirtschaftsbriefs. Er verdeutlichte noch einmal: Eile ist geboten. Denn Länderfinanzminister wollen der Cash-GmbH im Jahressteuergesetz 2013 das Wasser abgraben.

Die Zeit der Cash-GmbH ist bald gezählt.

Die Zeit der Cash-GmbH ist bald gezählt.

Das Modell der Cash-GmbH erlaubt es, selbst große Vermögen erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Dass dies wohl nicht mehr lange zulässig sein wird, wussten die Leser von Dr. Erhard Liemen dank seiner frühzeitigen Warnung schon seit geraumer Zeit.

Und wieder einmal stellte sich heraus, dass die Einschätzung des erfahrenen Chefredakteurs richtig war. Denn in der Tat: Die jüngsten Pläne der Politik verdeutlichen, dass Eile geboten ist.

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuer bald eingeschränkt

Cash-GmbH  „neu“: In Zukunft sollen nur noch „geringfügige“ Geldbestände zum begünstigten Betriebsvermögen zählen. Konkret: 10 % des Unternehmenswertes sind nicht zu überschreiten. Das wäre das Aus für die Cash-GmbH. Auch sonstige Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer würden verhindert.

Cash-GmbH „alt“: Im Moment funktioniert das Steuersparmodell der Cash-GmbH noch so, dass der künftige Erblasser sein Geld (das priveligierte Betriebsvermögen, Bargeld und Kontoguthaben)  in unbegrenzter Höhe in eine neu gegründete GmbH einbringen. Diese kann anschließend an die Kinder oder Enkelkinder verschenkt werden.

Risiken bei der Cash-GmbH

Noch ist die Cash-GmbH ein legales Modell, um Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bei einer Vermögensübertragung einzusparen. Trotzdem möchten wir auch in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass Sie bei der Gestaltungsmöglichkeit „Cash-GmbH“ aufpassen müssen, dass Sie keine teuren Fehler machen. Es kann Ihnen immer passieren, dass Ihnen die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit solch einem Modell den Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorwirft.

Wir wirken Sie Vorwürfen der Finanzverwaltung entgegen?

Um bei der Gestaltung einer Cash-GmbH rechtssicher vorzugehen, sollten Sie beachten, dass hinreichende außersteuerliche Gründe für die Gründung vorliegen. Wenn Sie als Erblasser beispielsweise einen Familienpool gründen möchten, um das gemeinsame Vermögen im Rahmen einer vorweggenommenen Erfolgeregelung zu verwalten, ist das ein außersteuerlicher Grund. Wenn ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, entsteht der Steueranspruch gem. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO so, wie er bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung entstünde.

Auf der absolut rechtssicheren Seite sind Sie allerdings nur dann, wenn Sie sich für die Gestaltung einen Berater zur Seite holen, um nicht doch in rechtliche Fallen bei der Gestaltung einer Cash-GmbH zu tappen..

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