Das Vermächtnis als wichtige Form der Testamentsgestaltung

Das Vermächtnis als wichtige Form der Testamentsgestaltung

Neben der Einsetzung als Erbe sind Vermächtnisse ein wichtiges und flexibles Element der Testa­mentsgestaltung. Damit nimmt der Erblasser einen konkret definierten Teil aus seinem Nachlass he­raus und trifft hierfür eine besondere Bestimmung, z. B. als Geld-, Forderungs- oder Sachvermächt­nis. Der Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer also einen einzelnen Vermögensvorteil vermachen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Soll der Erbe einen bestimmten Vorteil haben, kann er aber auch gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer sein. Der Vermächtnisnehmer erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, d. h. er muss den Vermögensvorteil vom Erben einfordern. Für etwaige Schulden des Verstorbenen oder andere Nachlassverbindlichkeiten haftet derjenige, der nur Begünstigter eines Vermächtnisses ist, hingegen nicht.

Ansprüche von Vermächtnisnehmern verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte hiervon Kenntnis erhalten hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.

Das sollten Erblasser und Vermächtnisnehmer wissen

Vermächtnisse fallen grundsätzlich mit dem Erbfall an. Der Erblasser kann aber eine Bedingung oder Befristung vorsehen, so dass der Termin auf den Eintritt der Bedingung oder das Ende der Befristung nicht mit dem Erbfall zusammenfällt, sondern durchaus auch verschoben sein kann. Zu beachten ist: Je später der Anspruch entsteht, desto unsicherer ist er. Daher kann der Erblasser auch Vorkehrungen für die Erfüllung und Si­cherung eines Vermächtnisses treffen, z. B. einen Testamentsvollstrecker be­stimmen.

Wenn der Vermächtnisnehmer nicht zugleich Erbe ist, treffen ihn auch keine Nachlassverbindlich­keiten. Allerdings muss er Darlehen, die mit dem vermachten Gegenstand verknüpft sind, im Zweifel mit übernehmen. Nach § 2165 Abs. 2 BGB sind etwa bei einem vermachten Grundstück mögliche Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden zu berücksichtigen. Da Schulden und Vermögensposten häufig nicht direkt miteinander verknüpft sind, sollte der Erblasser hier eine genaue Sprachregelung treffen. Beispiel: „Meinen 40 Jahre alten Aston Martin soll mein Freund Max Müller, wohnhaft …, bekommen. Für die Anschaffung des Aston Martin habe ich noch eine Restschuld bei der Sparkasse … abzutragen. Diese Restschuld ist nicht Teil des Vermächtnisses und nicht von Max Müller zu über­nehmen.“

Auswirkungen des Vermächtnisses auf Pflichtteilsansprüche

Ein Pflichtteilsrecht kann durch ein Vermächtnis nicht außer Kraft gesetzt werden. Wenn der Erbteil aufgrund eines Vermächtnisses den Pflichtteil unterschreitet, so hat der Erbe einen Pflichtteilsergän­zungsanspruch an den Begünstigten.

Liegt der Wert des Erbteils oberhalb des Pflichtteils, so ist der testamentarische Erbe verpflichtet, die Rechte von Vermächtnisnehmern (wie Pflichtteilsberechtigten) zu wahren. Wurde ein Pflichtteilsbe­rechtigter im Testament mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Schlägt er nicht aus, hat er kein Recht auf den Pflichtteil, soweit der Wert des Vermächtnisses ausreicht. Er muss sich also den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteil, der immer nur ein Zahlungsanspruch ist, anrechnen lassen. Damit der Erbe nicht zu lange im Unklaren bleibt, wofür sich der Vermächtnisnehmer entscheidet, kann er dem Vermächtnisneh­mer für die Entscheidung eine angemessene Frist setzen. Lässt der Vermächtnisnehmer diese untätig verstreichen, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen. Keinesfalls kann ein Vermächtnisnehmer ge­zwungen werden, das Vermächtnis anzunehmen.

Kosten und Erträge aus dem Vermächtnis

Zunächst gelten hierzu die Regelungen des Erblassers im Testament. Trifft dieser jedoch keine Rege­lungen (was häufig der Fall ist), greifen §§ 2184 und 2185 BGB. Danach muss der Vermächtnis­nehmer dem Beschwerten die notwendigen Aufwendungen ersetzen. Andererseits hat er Anspruch auf die zwischenzeitig erzielten Erträge. Dazu das Gesetz: „Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehören­der Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst aufgrund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben.“ „Früchte“ sind u. a. Zinsen, können aber auch Einnahmen aus Vermietung und Ver­pachtung eines Grundstücks sein. Bei Vermächtnissen und Auflagen kann der Erbe das Vermächtnis bzw. die Auflage wegen der zu erfüllenden Pflichtteilslast unter Umständen kürzen.

Ein Vermächtnis ist gemäß seinem Wert anzusetzen und auch zu versteuern. Es ist somit grundsätz­lich Erbschaftsteuer zu zahlen. Die Höhe dieser Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Vermächtnisnehmers zum Erblasser. Bevor es zu einer Besteuerung kommt, ist noch der persön­liche Freibetrag nach § 16 ErbStG abzuziehen.

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