Doppelte Haushaltsführung: Neues Urteil

Um eine doppelte Haushaltsführung geltend zu machen, sit es nicht zwingend notwendig, dass Sie dafür nahe am Arbeitsplatz wohnen. Lesen Sie hier, wie Richter des Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Urteil darüber entschieden und was gilt.

Doppelte Haushaltsführung – Rechtsfall in Düsseldorf 

Für eine doppelte Haushaltsführung muss der Arbeitsplatz nicht zwingend in der Nähe sein.

Für eine doppelte Haushaltsführung muss der Arbeitsplatz nicht zwingend in der Nähe sein.

Der Streitfall um die doppelte Haushaltsführung ereignete sich zunächst vor dem Finanzgericht in Düsseldorf. (Az. 11 K 4448/10 E).  Die Klägerin wird gemeinsam mit ihrem Mann als  Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Schon vor der Heirat im Jahr 2007 haben sie einen gemeinsamen Hausstand in einer anderen Stadt begründet. Die Wochenenden verbringen die Kläger regelmäßig gemeinsam. Für ihre Arbeit als kaufmännische Angestellte in einer anderen Stadt kaufte die Klägerin eine Eigentumswohnung. Und zwar als Zweitwohnung am Sitz des Arbeitgebers. Wenig späger verlegte dieser allerdings seinen Sitz in eine andere Stadt.

Um den neuen Arbeitsplatz in 141 km Entfernung zu erreichen, fuhr die Klägerin täglich mit dem ICE.  Ist wie hier der Zweitwohnsitz beruflich begründet, sind notwendige Mehraufwendungen in der Regel steuerlich abzugsfähig.

Bei doppelter Haushaltsführung ist es nicht zwingend, nahe am Arbeitsplatz zu wohnen

Laut Urteil des Finanzgerichts in Düsseldorf muss die Wohnung so nah am Beschäftigungsort liegen, dass ein tägliches Aufsuchen möglich ist. Die 141 Entfernungskilometer schaden nicht, so das Düsseldorfer Gericht. Daraufhin wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.   (Az. VI R 59/11).

Der Tenor aus Düsseldorf sprach klar für die Klägerin und die Tatsache, dass sie eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen durfte: Die Wohnung muss so nah am Beschäftigungsort liegen, dass ein tägliches Pendeln möglich ist. Da die Klägerin täglich mit dem ICE fuhr, wurde eine doppelte Haushaltsführung in Düsseldorf bejaht.

Bundesfinanzhof bestätigt Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Es ist nicht zwingend, nahe am Arbeitsplatz zu wohnen. Entscheidend ist, ob von dort täglich in zumutbarer Weise die Arbeitsstätte aufgesucht werden kann. Aber Achtung: Dabei kommt es auf die Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände im Einzelfall an. Bei einer Stunde Zugfahrt liegt eine Wohnung noch im Einzugsbereich der Arbeitsstätte (Az. VI R 59/11/).

Sollten Sie also auch durch eine doppelte Haushaltsführung belastet sein, können Sie sich auf dieses Urteil berufen, wenn Sie täglich eine gewisse Entfernung zur Arbeitsstätte zurücklegen müssen. Oder vielleicht dachten Sie bisher auch, dass der Weg zu weit ist für die Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung. Dann könnten Sie sich in Zukunft auf dieses Urteil berufen, wenn bei Ihnen ähnliche Umstände vorliegen, wie im Düsseldorfer Fall.

Doppelte Haushaltsführung – Bedingungen

Hier noch einmal die Regelungen der doppelten Haushaltsführung zur Erinnerung. Für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung müssen Sie als Steuerpflichtiger tatsächlich zwei Wohnungen haben. Bedinungen für einen eigenen Hausstand sind, dass sie eine voll eingerichtete  Wohnung haben und mindestens an der Haushaltsführung beteiligt sind.  Die Wohnung muss den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellen.  Ein eigener Hausstand liegt nicht vor bei Arbeitnehmern, die in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein Zimmer bewohnen..

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