Drittaufwand: Bei Vertragsübernahme & Immobiliennutzung

In unserem ersten Artikel zum Drittaufwand haben Sie bereits einige Tücken kennengelernt, wie die eigentlich steuermindernde Zahlung für Dritte zum kostspieligen Ärgernis werden kann. Doch nicht nur die Übernahme von Kosten ist als Drittaufwand definiert, sondern auch die Vertragsübernahme oder das Überlassen einer Immobilie. Lesen Sie mehr!

Drittaufwand: Wenn Verträge für jemand anderen abgeschlossen werden

Zum Drittaufwand bei Vertragsübernahme und Immobiliennutzung.

Zum Drittaufwand bei Vertragsübernahme und Immobiliennutzung.

Wer Verträge für andere abschließt, kann nicht damit rechnen, dass der Drittaufwand, also die daraus resultierenden Zahlungen von der Steuer abgesetzt werden können. Beispiel:

  • Darlehen: Sie schließen für Ihre Tochter einen Kreditvertrag ab, damit diese sich ein Mietshaus kaufen kann. Das kann steuerliche Nachteile bringen. Die Tochter als Eigentümerindes Mietshauses kann die gezahlten Kreditzinsen nicht als Werbungskosten geltendmachen, und Sie als Darlehensnehmer können das auch nicht.
  • Mietverträge: Sie mieten für Ihre Ehefrau einen Laden, damit sie darin die gewünschte Boutique betreiben kann. Die Ladenmiete kann sie nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen und Sie als offizieller Mieter können das auch nicht.

Fazit: Vor allem Dauerschuldverhältnisse (z. B. Kredit- und Mietverträge) sind gefährdet. Hier sollte immer diejenige Person den Vertrag abschließen, die vom Vertragsgegenstand profitiert Wenn andere eine Immobilie ohne Gegenleistung nutzen. Die Form des „Drittaufwands“ funktioniert hier nicht.

Achtung beim Überlassen von Immobilien

Vorsicht, wenn Sie anderen Ihr Haus oder einen Raum darin ohne jede Gegenleistung überlassen. Denn hier setzen Sie die steuerliche Absetzbarkeit aufs Spiel, wie folgender Fall zeigt:

Beispiel: Leona Richter kauft ein Mietshaus. Eine der Wohnungen stellt sie unentgeltlich ihrer Tochter zur Verfügung. Folge: Sie kann die Immobilie nicht mehr abschreiben. Laufende Grundstückskosten (z. B. Grundsteuer) kann sie nicht als Werbungskosten geltend machen, z. B. die Kreditzinsen nicht mehr steuerlich absetzen. Lediglich Aufwendungen, die sich eindeutig den anderen vermieteten Wohnungen zuordnen lassen, kann sie noch von der Steuer absetzen.

Ausweg: Wer kostenfrei in einer Mietimmobilie wohnt, sollte sich an den Kosten für das Grundstück beteiligen – zum Beispiel laufende Kreditraten, laufende Grundstückskosten oder Reparaturaufwand mitbezahlen. Allerdings ist noch weitestgehend ungeklärt, welches Vorgehen die Finanzverwaltung im Einzelnen akzeptiert und welche nicht.

Tipp: Lediglich bei einem häuslichen Arbeitszimmer in einer Immobilie, die dem Ehepartner gehört und die das
Ehepaar gemeinsam nutzt, kann der eine Ehepartner die Werbungskosten in der Regel voll geltend machen.

Regelungen zum Drittaufwand zusammengefasst: 

  • Der abgekürzte Zahlungsweg funktioniert und die Geltendmachung des Drittaufwands funktioniert bei  Werbungs- und Betriebsausgaben: Zum Beispiel bei der Übernahme der Zahlung einer Rechnung oder von Fortbildungskosten der Kinder.
  • Jedoch gibt es eine Falle, und die heißt Schenkungsteuer!
  • Bei Sonderausgaben (z. B. Unterhalt, private Haushaltshilfe, Kosten für erstmalige Berufsausbildung, Schulgeld) und außergewöhnlichen Belastungen (Kosten fürKrankheit, Scheidung, Beerdigungen oder Pflegeheimunterbringung der Eltern) funktioniert der abgekürzte Zahlungsweg (Drittaufwand absezten) nicht! Hier kann nur diejenige Person die Kosten von der Steuerabsetzen, die von der Zahlung profitiert.

.

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort