Einkommensteuer-Vorauszahlungen – das sollten Sie wissen

Bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist es nicht von Belang, wann Sie Gewinne erwirtschaften. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof. Hier klagte ein Rechtsanwalt – ohne Erfolg. Lesen Sie mehr:

Klage gegen hohe Eionkommensteuer-Vorauszahlungen ohne Erfolg

Einkommensteuer-Vorauszahlungen - im Vorfeld müssen Sie handeln!

Einkommensteuer-Vorauszahlungen - im Vorfeld müssen Sie handeln!

Ein Rechtsanwalt stritt mit dem Finanzamt, das vier gleich hohe Vorauszahlungen gegen ihn festgesetzt hatte. Er verwies darauf, dass seine Kanzlei im ersten Halbjahr regelmäßig nur etwa 30 % des Gewinns erziele.  Es sei deshalb unangemessen, wenn er bis zum 10. Juni 50 % der Steuern auf den Jahresgewinn zahlen müsse. Die dagegen gerichtete Klage des Anwalts wies der Bundesfinanzhof jedoch zurück (Az. VIII R 11/09):

Die Begründung des Gerichts über die Ablehnung der Klage gegen die Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Das System stelle bewusst darauf ab, ohne unterjährige Ermittlungen des Einkommens auszukommen. Ohne die gleich hohen vierteljährlichen Teilbeträge würde ein erheblicher Mehraufwand erforderlich. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit dieser Regelung verneinte der BFH.

Es gibt aber einen Ausweg, um trotzdem gegen überhöhte Einkommsteuer-Vorauszahlungen: Beantragen Sie eine Herabsetzung der Vorauszahlungen. Dann dürften diese Sie nicht überfordern.

Achtung bei verzögerter Abgabe Ihrer Steuererklärung

Ähnlicher Ärger, wie bei überhöhten Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann es geben, wenn Sie  regelmäßige Steueranmeldungen nicht pünktlich abgeben.

Verschärfte Gangart der Finanzämter bei Unpünktlichkeit

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie sollen die Finanzämter die Gangart jetzt deutlich verschärfen. Bisher galt die verzögerte Abgabe einer Steuererklärung zwar als eine Art „Steuerhinterziehung auf Zeit“. Weil Krankheit, fehlende Unterlagen oder schlicht Vergessen die Ursache waren, bestand aber oft kein Vorsatz.

Jetzt sind die Finanzämter angewiesen, verspätete Erklärungen sogleich der Strafsachenstelle zuzuleiten. Ob die Finanzverwaltung wie bisher in geringfügigen Fällen Augenmaß wahrt, bleibt allerdings abzuwarten. Fazit: Nur diepünktliche Abgabe schützt Sie vor einer möglichen Eskalation des Steuerverfahrens.

Und noch ein Steuerhinweis für Sie: Schuldzinsen verlagern

Privat aufgenommene Schuldzinsen können in den Werbungskostenbereich verlagert werden. Dazu hat der Bundesfinanzhof folgendes Urteil gefällt (Az. IX R 15/11): Eheleute hatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Der Mann war zu 10%, die Frau zu 90 % beteiligt. Der Mann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus ein. Im Gegenzug übernahm die GbR Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus einem Darlehen des Mannes. Dieses hatte er ursprünglich zur Finanzierung des selbst genutzten Einfamilienhauses aufgenommen.

Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch. Die Richter des BFH beurteilten das jedoch anders. Der Zweck der GbR war die Vermietung des Mehrfamilienhauses, das bis dahin allein dem Mann gehörte. Die Einbringung von Grundstücken gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten seien Anschaffungsvorgänge. Denn dadurch erhöhen sich die Gesellschafteranteile gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten. Folge hier: Die Frau habe das Mietobjekt zu 90 % angeschafft – gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe.

Da die Schuldübernahme der Erzielung von Einkünften dient, sei diese Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich. Das zunächst privat aufgenommene Darlehen werde vom Vermietungszweck sozusagen „überlagert“.

Bildquelle: © Aamon – Fotolia.com

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