Energetische Modernisierung: Mehr Rechtssicherheit für Vermieter

Neues Mietrecht erleichtert Modernisierungen

Die Einsparung des Energieverbrauchs in Wohngebäuden ist ein Kernpunkt der aktuellen Energiepolitik.

Nach der bestehenden Energieeinsparverordnung sind Sie als Vermieter angehalten, den Energieverbrauch Ihres Hauses auszuweisen.

Hinzu kommen auch direkte Aufforderungen zu energiesparenden Modernisierungsmaßnahmen.

Damit hatten die meisten Vermieter bislang aber ein großes Problem. Denn Mieter konnten der Modernisierung widersprechen, wenn dies höhere Mietkosten zur Folge hatte.

 

Neues Mietrecht erleichtert energetische Modernisierung

Nun haben Sie als Vermieter wesentlich bessere Möglichkeiten, eine energetische Modernisierung auch gegen den Willen der Mieter durchzuführen. Möglich macht es das neue Mietrecht. Für Sie die wichtigsten Punkte zusammengetragen:

Grundsätzlich kann sich der Mieter nicht mehr gegen eine energetische Modernisierung stemmen (§ 555 d Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Zwar kann er immer noch widersprechen, wenn die Modernisierung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde.

 

Wirtschaftliche Härte zählt nicht mehr

Doch hierbei muss es sich um direkte Einflüsse wie eine Verkleinerung der Wohnung oder der Austausch von Fenstern im Winter handeln. In solchen Fällen muss zwischen den Interessen des Mieters und Ihren Interessen abgewogen werden.

Der Hinweis auf eine wirtschaftliche Härte aufgrund steigender Mietpreise wird aber nicht mehr anerkannt.

Das bedeutet für Sie als Vermieter ein großes Stück mehr Planungssicherheit.

 

Vereinfachte Informationspflichten

Erleichtert wird Ihnen als Vermieter auch die Ankündigung der Modernisierung. Denn Sie müssen den Mieter nur noch in „wesentlichen Zügen“ über die Maßnahmen informieren.

Folgende Angaben sind zu machen:

  • Art und Umfang der Modernisierung in wesentlichen Zügen
  • Voraussichtlicher Beginn und Dauer
  • Voraussichtliche Höhe zukünftiger Betriebskosten und der Betrag der eventuell folgenden Mieterhöhung

Diese Angaben müssen dem Mieter 3 Monate vor Beginn der Modernisierung bekannt gemacht werden.

In der Ankündigung müssen Sie den Mieter auch auf sein Recht auf Härteeinwand hinweisen.

 

Mieter muss rechtzeitig auf Härten hinweisen

Denn auch für den Widerspruch durch den Mieter gibt es neue Regeln. Diese müssen nun zwingend in Schriftform erfolgen.

Sie als Vermieter müssen dabei spätestens zum Ende des Monats, der auf die Ankündigung folgt, unterrichtet werden.

Ihr Vorteil: Sie wissen rechtzeitig, ob es Schwierigkeiten geben kann. So haben Sie grundsätzlich noch Zeit, Ihr Recht gerichtlich durchzusetzen.

 

Vereinfachte Begründungen für Modernisierung möglich

Das neue Mietrecht gibt Ihnen als Vermieter noch eine neue Möglichkeit. Denn die Anforderungen an die Begründung der Modernisierung sind deutlicher geringer als bisher.

Sie können sich nun auch auf Pauschalwerte berufen. So beispielsweise bei der Wärmeleitfähigkeit von alten Fenstern, die ausgetauscht werden sollen.

 

Keine Mietminderung in den ersten 3 Monaten

Mit einem neuen finanziellen Privileg soll Ihnen die Entscheidung für eine energetische Modernisierung erleichtert werden.

Denn Ihr Mieter darf nun in den ersten 3 Monaten der energetischen Modernisierung die Miete nicht mindern. Das gilt sogar, wenn es erhebliche Belastungen gibt.

Weitere Informationen zu den neuen Regelungen für eine energetische Modernisierung haben wir Ihnen in einem Abrufservice zusammengestellt.

Diesen können Sie im Abonnenten-Bereich auf www.gevestor.de abrufen. Dabei geht es insgesamt um Ihre Rechte als Vermieter nach dem neuen Mietrecht.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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