Erbengemeinschaft: Grundstücksverkauf muss nicht zwingend einstimmig beschlossen werden

Dass Miterben einer Erbengemeinschaft eine ordnungsemäße Verwaltung einer Erbschaft nicht einfach boykottieren dürfen, zeigt ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 505/10):

Eine Erbengemeinschaft bestand seit 25 Jahren. Dann hatten zwei Miterben für ein brach liegendes Grundstück einen Käufer gefunden. Ein Miterbe lehnte ab. Gestützt darauf, dass der Verkauf zu einer „wesentlichen Veränderung“ führe, die er nicht akzeptieren wolle. Diesen Einwand wies das OLG mit folgender Begründung

In einer Erbengemeinschaft muss ein Grundstücksverkauf nicht zwingend einstimmig beschlossen werden.

In einer Erbengemeinschaft muss ein Grundstücksverkauf nicht zwingend einstimmig beschlossen werden.

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Wesentlich sei eine Veränderung nur bei einschneidenden Maßnahmen, die den Substanzwert betreffen. Der Gesetzestext ziele darauf ab, wirtschaftliche Einbußen bis zur Teilung des Nachlasses zu vermeiden. Diese Gefahr bestehe nicht, wenn ein marktgerechter Verkaufserlös an die Stelle der Immobilie tritt.

Im Urteilsfall wird der Grundstücksverkauf als „ordnungsgemäße“ Verwaltung des Erbes qualifiziert. Entscheidend ist laut OLG dabei der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers.

Ist dieses Kriterium erfüllt, können andere Miterben die Genehmigung zu Verkäufen sogar einklagen.

Bilderquelle: © gunnar3000 – Fotolia.com

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