Erbengemeinschaft – Stimmmehrheit reicht meistens aus

Bei ordnungsgemäßer Verwaltung ist die Stimmenmehrheit bei einer Erbengemeinschaft in der Regel ausreichend. An dieser Regel können Sie sich orientieren, wenn es in Ihrer Erbengemeinschaft zu Missverständnissen kommt und Sie Probleme bei der Einigung haben.

Wenn die Zustimmung von Miterben verweigert wird

Streit in Erbengemeinschaften kommt häufig vor. Dabei werden oft wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen blockiert. Sind dabei auch Banken einbezogen, dürften sie Dispositionen ohne Zustimmung aller Miterben verweigern. Ein solcher Streif-Fall zwischen Erben landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 13 U 56/10):

In dem aktuellen Fall wollten drei von insgesamt zehn Miterben einen Giro- und einen Sparvertrag des Erblassers kündigen. Der Grund aus Sicht der drei Erben: Ein anderes Institut bot bessere Konditionen. Doch die Bank verweigerte den Erben die Auszahlung. Zur Begründung gab sie an, die Kündigung sei mangels Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft unwirksam.

Stimmenmehrheit richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach Erbteilen

Die Stimmmehrheit einer Erbengemeinschaft richtet sich nach Erbteilen, nicht nach Köpfen.

Die Stimmmehrheit einer Erbengemeinschaft richtet sich nach Erbteilen, nicht nach Köpfen.

Diese Auffassung der Bank teilt das Oberlandesgericht nicht. Das Gericht urteilte: Die Stimmenmehrheit reicht bei ordnungsgemäßer Verwaltung aus. Dazu gehören alle Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses dienen.

Ob eine Stimmenmehrheit gegeben ist, richtet sich nach dem Umfang der Erbteile und nicht nach den Köpfen in der Erbengemeinschaft. In diesem Fall standen den drei Miterben, die die Auflösung der Konten wollten, drei Viertel der Erbschaft zu. Sie durften die Verträge deshalb kündigen. Die Auszahlung kann aber nur an die Erbengemeinschaft, nicht jedoch an einzelne Erben erfolgen.

Die ordnungsgemäße Verwaltung ist Pflicht der Erbengemeinschaft

Häufig führt gerade der Tatbestand zu Konflikten, dass sich nicht alle Miterben darüber bewusst sind, dass die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbe zu Ihren Pflichten zählt. Wer Eigentümer des Nachlasses ist, ist auch zugleich zu dessen Verwaltung berechtigt. Das besagt  § 2.038 Absatz 1 BGB.  Weil jede Entscheidung über den Nachlass Einfluss auf das Erbe eines Einzelnen hat, muss die Erbengemeinschaft diese gemeinschaftlich treffen.

Die sogenannte ordnungsgemäße Verwaltung steht in der Regel in Zusammenhang mit dem Vererben von Immobilien.  Sie gilt also meistens in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der Erblasser seiner Erbengemeinschaft Immobilien hinterlassen hat. Wenn das gemeinschaftliche Eigentum einer Erbengemeinschaft Wohnungseigentum ist, sind die Miterben zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.

Inhalt der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eigentums in einer Erbengemeinschaft ist eine jährliche Jahresabrechnung und ein Wirtschaftsplan, für den  mindestens einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung einberufen werden muss.

Durch die ordnungsgemäße Verwaltung in der Erbengemeinschaft kann es also nicht zu Alleingängen kommen. Allerdings ist – wie oben bereits erwähnt – zu beachten, dass sich das Stimmrecht nach den Erbanteilen richtet!.

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