Erbschaftsteuer-Richtlinien: Härtefälle drohen

Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sind kompliziert und können für Härtefälle sorgen – davor warnt Sie Dr. Erhard Liemen. Es gibt viele Praxis-Beispiele, welche die Problematik die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien mit sich bringen können.

Überlebende Ehegatten besonders betroffen von den Erbschaftsteuer-Richtlinien

Ein besonders wichtiges, praxisnahes Beispiel dürfte die Steuerbefreiung für den überlebenden Ehegatten sein, um die neuen Gegebenheiten durch die Erbschaftsteuer-Richtlinien aufzuzeigen.

Mit den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 können Härtefälle drohen.

Mit den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 können Härtefälle drohen.

So erbt eine Witwe die selbst genutzte Immobilie nur dann steuerfrei, wenn sie zehn Jahre darin wohnen bleibt.
Wenn Sie allerdings doch früher ausziehen sollte, kann sie sich nur der Pflicht einer Steuernachzahlung entziehen, wenn der Auszug aus „zwingendem Grund“ geschieht.

Gesundheitliche Ursachen als zwingender Grund in Erbschaftsteuer-Richtlinien

Für den beschriebenen Fall, bei dem eine Witwe aus der geerbten Immobilie auszieht, lässt die Finanzverwaltung in ihren Richtlinien ausschließlich gesundheitliche Ursachen gelten. Anerkannt wird also lediglich Pflegebedürftigkeit. Was nach den Erbschaftsteuer-Richtlinien nicht als Grund ausreicht, sind  wirtschaftliche Gründe wie zum Beispiel Pflichtteilsrechte. Wenn die Witwe zur Erfüllung ihrer Pflichtteilsrechte  die Immobilie verkaufen muss, ist eine Nachversteuerung unvermeidbar.

Auch Eigentum am geerbten Objekt muss beibehalten werden

Mit den Erbschaftsteuer-Richtlinien sieht das  Gesetz sieht nicht nur vor, dass der überlebende Ehegatte das Haus nach dem Erbfall zehn Jahre lang selbst nutzt.  Zusätzlich muss er auch das Eigentum an dem geerbten Objekt beibehalten, so die Vorschrift.

Das bedeutet also für Sie:

Wenn Sie die Immobilie vorzeitig unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt zu übertragen, wäre das für Sie steuerschädlich. Da diese Gestaltung in der Praxis aber sehr beliebt ist, lauert hier eine echte Steuerfalle!!!

Zum Hintergrund der Erbschaftsteuer-Richtlinien:

Am 16.12.2011 hat der Bundesrat den neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) zugestimmt.
In den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 werden die Gesetze zur Erbschaftsteuer seit 2003 zusammengefasst.

Das bedeutet, die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 behinhalten die seit 2003 geltenden Erbschaftsteuer-Richtlinien neu und berücksichtigen sowie die vielfältigen Änderungen, die  im Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht durch

  • das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008,
  • das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009 und
  • das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010

vorgenommen wurden.

Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 nehmen einige in der Praxis bestehende Fragen zur Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts auf. Die Finanzverwaltung gibt zum Beispiel auführliche Informationen über die  Behandlung der für die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Betriebsvermögen erforderlichen Lohnsummenregelung. Allerdings fehlt die abschließende Lösung. Deshalb könnte es nicht nur beim Erbe von hinterlassenen Ehepartner zu Härtefällen kommen, sondern auch Betriebsübertragungen könnten nach den Richtlinien ein Problem darstellen.

Erbschaftsteuer-Richtlinien über Beteiligungen an Drittlands-Kapitalgesellschaften

Ein positives Beispiel aus den Erbschaftsteuer-Richtlinien ist die Erläuterun, dass Beteiligungen an Drittlands-Kapitalgesellschaften und Drittlands-Personengesellschaften, die in einem inländischen Betriebsvermögen gehalten werden, wie in den Richtlinien von 2003, zum begünstigten Unternehmensvermögen gehören (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 4 ErbStR 2011).

Das Resultat daraus: Für  im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an Gesellschaften im Drittland kann  grundsätzlich die neue erbschaftsteuerliche Begünstigung durch die Regelverschonung oder durch die Optionsverschonung genutzt werden.

Bildquelle: © Claudia Paulussen – Fotolia.com

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