Familienwohnheim: Bei Übertragung an Ehegatte bleibt die Schenkung steuerfrei

Wenn Sie ein Familienwohnheim schenkungssteuerfrei übertragen wollen, dann müssen Sie sich zum Zeitpunkt der Schenkung bereits in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Bei einer Übertragung vor einer Hochzeit kann also keine rückwirkende Steuerbefreiung gewährt werden. Ob Sie das Objekt jedoch selbst nutzen oder nicht, spielt für die Steuerbefreiung keine Rolle.

Für eine schenkungssteuerfreie Übertragung des Familienwohnheimes muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Schenkung bereits bestanden haben. Spätere Eheschließungen oder Partnerschaftsbegründungen haben keinen Einfluss mehr auf die Steuerbefreiung. Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Schenkung, so das Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. II R 37/09). Eine spätere Hochzeit stellt kein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abgabenordnung dar.

Steuerbefreite Übertragung des Familienwohnheims setzt keine Selbstnutzung voraus

Andererseits genügt es, wenn ein Objekt erst bei der Schenkung als Familienwohnheim genutzt wird. Ob es bei der Herstellung oder Anschaffung anderen Zwecken diente, ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Ist der Eigentumsübergang erfolgt, muss das Objekt auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Anders als in Todesfällen setzt die Steuerfreiheit hier keine weitere Selbstnutzung voraus.

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief, Sonderausgabe 12/2011)

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