Freibeträge 2012: Diese sollten Sie kennen

Zu den wenigen noch verbliebenen Steuervergünstigungen gehören zahlreiche Freibeträge 2012. Diese dienen teils der Vereinfachung der Besteuerung, teils wurden sie aus sozialen Gründen eingeführt. Können Sie einen Freibetrag geltend machen, wird dadurch Ihre Steuerbemessungsgrundlage gemindert.Sie sollten deshalb nichts an den Fiskus verschenken, wenn Sie einen Freibetrag beanspruchen können. Lesen Sie hier im ersten Teil, welche Freibeträge 2012 für Sie gelten.

Übersicht der Freibeträge 2012 

Der Grundfreibetrag  beträgt 8.004 €. Für Verheiratete 16.008 €.

Sonstige Freibeträge und Vergünstigungen 2012

Über den Grundfreibetrag hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Freibeträge oder Steuervergünstigungen. Zunächst gibt es eine Entlastung für Alleinerziehende von  1.308 €.  Der Pauschalbetrag für Körperbehinderte liegt 310 € bis 1.420 € Freibeträgen.  Dauernd Pflegebedürftige und Blinde können 3.700 € ansetzen. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung  können bis zu 4.000 € steuermindernd angesetzt werden.

Kinderfreibeträge je Elternteil und Kalendermonat  

Freibeträge 2012: Der Kinderfreibetrag liegt bei 182 €.

Freibeträge 2012: Der Kinderfreibetrag liegt bei 182 €.

Der Kinderfreibetrag (sachliches Existenzminimum) liegt bei 182 €. Der Betreuungsfreibetrag  110 €. Die Kinderbetreuungskosten können pro Kind mit 2/3 der angefallenen nachzuweisenden Aufwendungen angesetzt werden. Allerdings gilt ein Maximum von 4.000 €. Die Voraussetzung dafür sind: Beide Eltern berufstätig, in Ausbildung oder behindert; Kind hat 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert.

Der Ausbildungsfreibetrag bei Kindern über 18 Jahren und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei auswärtiger Unterbringung beträgt  924 €.

Der Unterhalt (begrenztes Realsplitting) an nicht veranlagte, getrennt lebende bzw. frühere Ehegatten kann mit maximal 13.850 € von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit liegt für aktive Arbeitnehmer bei 1.000 €, bei Versorgungsbezügen bei 102 €.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei. Der maßgebliche Stundenlohn für die Steuerfreiheit dieser Zuschläge ist seit 2004 auf 50 € begrenzt.

Freibeträge für eine nebenberufliche Tätigkeit für inländische gemeinnützige Körperschaft liegen bei 500 €/Jahr.

Die Unterstützung bedürftiger Angehöriger kann bis zu 8.004 € vom versteuernden Einkommen abgezogen werden. (Der Betrag mindert sich um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten, soweit diese 624 €/Jahr übersteigen, sowie um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln.)

Steuerfreie Einnahmen

  • Mutterschaftsgeld: Ohne Begrenzung
  • Sogenannte Aufmerksamkeiten: 40 €
  • Sachbezüge, monatlich:  44 €
  • pauschaler Auslagenersatz für Telekommunikationsleistungen: Mit Nachweis ohne Begrenzung/ ohne Nachweis 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens monatlich 20 €
  • Trinkgelder: Ohne Begrenzung
Diese Steuervergünstigungen ergeben sich durch Dienstreisen: 
Fahrtkostenersatz für Dienstreisen mit
  • eigenem Pkw: 0,30 €/km (Erhöhung für jede mitgenommene Person 0,02 €/km)
  • eigenem Motorrad/Motorroller: 0,13 €/km (Erhöhung für jede mitgenommene Person 0,01 €/km)
  • eigenem Moped/Mofa: 0,08 €/km
  • eigenem Fahrrad: 0,05 €/km
Steuerfreie Vergünstigungen in Form von Arbeitgeberleistungen 
Zu den steuerfreien Vergünstigungen durch den Arbeitgeber zählen:
  • Die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern: Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erbracht werden, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
  • Die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung:  Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20 a SGB V genügen, sind steuerfrei, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

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